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Betriebliche Altersversorgung

Unternehmer verliert komplettes Vorsorgevermögen

Ein Autohausinhaber hatte seine Kapital­lebensversicherung durch Verpfändung an die Ehefrau gesichert. Später stellte sich heraus, dass die Verpfändung unwirksam war. Auch das Bezugsrecht der Rentenversicherung hatte der Versicherungskunde seiner Ehefrau eingeräumt. Auch dies half nichts der Insolvenzverwalter zog das komplette Vermögen beider Verträge zur Masse ein. Er kündigte alle Lebensversicherungen und bezahlte damit Verfahrenskosten.

Es ist typisch, dass Vermittler von Lebensversicherungen die kostenlosen Formulare zur Verpfändung oder für das Bezugsrecht vom Versicherer vorgedruckt erhalten. Ebenso häufig stellt sich dann heraus, dass entweder der Inhalt rechtlich fehlerhaft ist und/oder der Umgang damit nicht bekannt ist: So kommt es denn, dass der Versicherungskunde erst in der Insolvenz erkennt, dass er es mit rechtlich unwirksamen Vereinbarungen zu tun hat: dadurch verliert er seine komplette Vorsorge und die seiner Familie.

Beraterhaftung

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter das komplette Geld aus den beiden Versicherungen dafür verwendet, die Gerichts- und Verfahrenskosten zu bezahlen. Zu einer (teilweisen) Entschuldung kam es daher gar nicht mehr.

Der Unternehmer hatte das Regelinsolvenzverfahren mit höheren Kosten für Insolvenztreuhänder und Gericht beantragt bei alternativer Privatinsolvenz wären diese Kosten nicht entstanden. Und der Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter um die beiden Verträge hatte schließlich ein Übriges zur Steigerung der Verfahrenskosten einschließlich der dafür entstandenen Kosten des Insolvenzverwalters beigetragen.

Der Unternehmer hatte seinen Betrieb bei Antragstellung längst eingestellt, weshalb auch das preiswertere Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage gekommen wäre. Daher wurde der anwaltliche Berater für die Mehrkosten in Haftung genommen und verurteilt.

Daneben haften jedoch auch Vermittler und Berater betrieblicher und privater Altersvorsorge für falsche Beratung. Insbesondere wenn kein anwaltlicher Berater haftbar gemacht werden kann und nachdem die Geschädigten nunmehr wissen, dass hinter dem Berater oder Vermittler ein zahlungsfähiger Haftpflichtversicherer steht, steigt die Zahl der Haftungsfälle. In der Regel sind diese Personen kaum je dafür ausgebildet, komplexe Rechtsfragen und Musterformulare auf Wirksamkeit zu prüfen und die richtige Anwendung sicherzustellen.

Nur die Delegation der Verantwortung an geeignete Berufsträger kann hier enthaften die Haftpflichtversicherung des bAVBeraters (betriebliche Altersversorgung) deckt Schäden wegen fehlerhafter Steuer- und Rechtsberatung in aller Regel nicht.-

Links

https://www.fiala.de/

http://www.pkv-gutachter.de

RA Dr. Johannes Fiala, München, und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Diethardt

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