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Rechtliche Rahmenbedingungen jetzt und in Zukunft

Natur- und Gewässerschutz in Deutschland

    • Welche Gesetze sind relevant?
    • Wie ist die Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die geltenden Natur- und Gewässerschutzgesetze zu interpretieren?
    • Welche Konflikte der geltenden Gesetze gibt es?
    • Wie kann auf Grundlage dieser Ebene ein neues Gesetz entstehen, das für die Allgemeinheit Gültigkeit besitzt und rechtweisend, wenn auch nicht immer wegweisend ist?
    • Wie viel darf uns der Gewässerschutz wert sein und kosten?

    Die Wasserpolitik Europas hatte ihren Ursprung in den 70er Jahren. Vor der EU-Wasserrahmenrichtlinie galten über 30 verschiedene EG-Richtlinien direkt oder indirekt für den Gewässerschutz. Die moderne europäische Wasserpolitik schafft einen Gesamtrahmen des Gewässerschutzes, in dem sektorbezogen Gewässerschutzrichtlinien in Kraft treten, wie beispielsweise das korrekte Nutzen des Oberflächenwassers und der Trinkwassergewinnung.

    Dazu zählt auch der Sektor der gefährlichen Stoffe, wie beispielsweise Öl oder Glykol. Die Präambel der Europäischen Kommission ist wegweisend: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ Die Ziele liegen somit auf der Hand. Der Zustand der Ökosysteme muss geschützt und sogar verbessert werden, was über eine nachhaltige Nutzung und Förderung der Wasserressourcen erreicht werden soll. Es ist dementsprechend zu vermeiden, die Gewässerverschmutzung durch gefährliche Stoffe voranzutreiben.

    Die Europäische Kommission möchte innerhalb von 16 Jahren, also bis 2016 einen guten Zustand der Gewässer innerhalb des Einzugsgebietes erreichen und nimmt die Mitgliedsstaaten in die Pflicht, und damit wesentlich Einfluss auf Bewirtschaftungspläne. Verstreicht die Frist bis 2016, drohen Vertragsverletzungs- und Zwangsgeldverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Deutschland hat nun den Anspruch, eine einheitliche bundesweite Bewirtschaftung von Gewässern zu praktizieren.

    In Deutschland selbst gelten derzeitig das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Umweltschadensgesetz (USchadG) und die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der einzelnen Bundesländer. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine einheitliche Verordnung, die die VAwS’ der einzelnen Länder ablösen soll die VUmwS. Diese soll Ende 2011 verabschiedet werden und befindet sich derzeit noch in der Präzisierungsphase, die auch zwingend erforderlich ist. Denn nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 2010 hatte der Gesetzgeber erkannt, dass er wesentliche Punkte aus dem alten WHG entfernt hatte, die jedoch sehr relevant waren. Unter anderem ist der § 19i (Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz) entfallen, der den Zustand und das Arbeiten im jeweiligen Betrieb zertifizierte.

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts aus 2009 hat die Bundesregierung den Weg für neue Verordnungen geebnet, die auf Bundesebene verabschiedet werden. Ursprünglich war geplant, dass das Wasserhaushaltsgesetz und die VUmwS gleichzeitig in Kraft treten dies war jedoch aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Aus der Not heraus wurde somit eine Übergangsverordnung auf Bundesebene verabschiedet, die kurzerhand die Lücken zwischen den VAwS’ der Länder und dem neuen WHG schließen soll zumindest kurzfristig bis zur VUmwS.

    Die Übergangs-VAwS verschafft der Regierung nun etwas mehr Zeit. Deutschland ist trotzdem mit diesem Schritt genau im Zeitplan, denn die vorgegebene Frist zur Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis läuft 2012 ab und die Bundesregierung hat die VUmwS für Ende 2011 angekündigt.

    Mit dem Schritt zur VUmwS im kommenden Jahr ist für denjenigen, der mit ­wassergefährdenden Stoffen oder mit Anlagen, die diese führen, arbeitet eine einheitliche Lösung gefunden worden, die auch der Europäischen Kommission recht sein dürfte.

    En détail sind die folgenden Gesetze für den anlagenbezogenen Gewässerschutz relevant: Auf europäischer Ebene legen die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Tochterrichtlinie Grundwasserschutz die Mindestanforderungen in den Mitgliedsstaaten fest und schreiben vor, dass jegliche Einleitung von wassergefährdenden Stoffen, ob direkt oder indirekt, untersagt ist (§ 3, Art. 4, Art. 11). Auf Bundesebene gelten derzeit das Wasserhaushaltsgesetz und das Umweltschadensgesetz sowie die Übergangsverordnung (Übergangs-VAwS).

    Das Wasserhaushaltsgesetz sagt, dass jede Person verpflichtet ist, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachhaltige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschreibt nichts anderes als eine Null-Immission sprich Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden (WHG, § 5). Weiter ist die Fertigung von Rückhaltevorrichtungen jeglicher Art durch ein WHG-zertifiziertes Unternehmen auszuführen, denn Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ausgeschlossen ist (WHG, § 62).

    In der Übergangsverordnung wird der Betreiber extrem in die Pflicht genommen. Er hat bei einer Anlage, die unter § 62, WHG eingestuft ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese nur durch einen WHG-zertifizierten Betrieb aufgestellt, instand gehalten oder gereinigt wird. Zusätzlich hat er die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber sogar dazu zwingen, einen Überwachungsvertrag mit einem WHG-zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen. Zusätzlich muss der Betreiber einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird, bei Wiederinbetriebnahme (nach mindestens einem Jahr Stillstand), wenn die Anlage stillgelegt wird oder aber im Intervall von maximal fünf Jahren (Übergangs-VAwS, § 1).

    Der im WHG weggefallene Paragraph für Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz wurde nun in die Übergangsverordnung integriert, bleibt aber sinngemäß unange­tastet (Übergangs-VAwS, § 3). Auf Länderebene stehen zwar 16 verschiedene VAwS zu Buche, die jedoch immer die gleichen Grundsatzanforderungen stellen. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass eine Anlage immer sicher und standfest montiert werden muss und Leckagen oder Undichtigkeiten schnell und sicher erkennbar sein müssen. Somit müssen auch die austretenden Stoffe auf jeden Fall zurückgehalten werden. Sollten wassergefährdende Stoffe festgestellt werden, so müssen diese auch fachgerecht entsorgt werden (VAwS, § 3).

    Fazit

    Für den Betreiber bedeuten diese Gesetze, dass er seine Anlagen unbedingt absichern muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Sicherheitssysteme funktionieren und gewartet werden. Jeder, der an den Anlagen arbeitet, ob Anlagenbauer, Techniker oder schon der Planer im Vorfeld, muss den Betreiber über seine Pflichten informieren und dies am besten schriftlich, um sich selbst abzusichern. -

    Interview mit Frank Greiser

    KK: Herr Greiser, mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sollte durch die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen werden. Wie ist der Stand der Dinge?

    Greiser: Das Wasserhaushaltsgesetz ist zum 1. März 2010 vollständig in Kraft getreten. Die bundesweit einheitliche VUmwS sollte zeitgleich die Anlagenverordnungen (VAwS) der Bundesländer ersetzen. Da ein Inkrafttreten der VUmwS zum 1. März 2010 nicht zu erreichen war, verfasste das Bundesumweltministerium eine vorübergehende „Bundes-VAwS“, um die Regelungslücke zwischen dem neuen Wasserhaushaltsgesetz und den VAwS’ der Länder zu schließen.

    KK: Wann ist mit der Umsetzung der Bundesverordnung zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (VUmwS) Ihrer Meinung nach zu rechnen?

    Greiser: Die Einführung der Übergangs-VAwS verschafft dem Bundesumweltministerium jetzt etwas mehr Zeit beim Entwurf einer endgültigen Verordnung. In einem Gespräch mit dem Umweltministerium Mitte November teilte mir der zuständige Mitarbeiter mit, dass der Referentenentwurf zur Diskussion vorliege. Dieser werde jetzt in den verschiedenen Gremien diskutiert und dann verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten der bundeseinheitlichen VUmwS ist nach heutigem Stand aller Wahrscheinlichkeit nach erst Ende 2011 bzw. Anfang 2012 zu rechnen.

    KK: Hat die Verzögerung Auswirkungen auf den Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen und was bedeutet das für den Kälteanlagenbauer?

    Greiser: Da der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unverändert weiterhin gilt, ist grundsätzlich, ob mit oder ohne neuer Bundes-VUmwS, jeder der an der Planung, der Aufstellung oder dem Betreiben einer Anlage, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet, beteiligt ist, vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen. Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 1. März 2010 müssen wassergefährdende Stoffe vollständig zurückgehalten werden. Dies gilt auch für kleine Mengen eine „Regelung für geringe Mengen“ ist in der Gesetzgebung nicht vorgesehen.

    Frank Greiser

    Sachverständiger für anlagenbezogenen Gewässerschutz, Nordhorn

    https://www.aurue.de/

    Frank Greiser, Nordhorn

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