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Relevanz für die Kälte-Klimabranche

Was ist eigentlich Ökodesign?

    Ökodesign bedeutet, dass man versucht, die Umweltverträglichkeit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus dadurch zu verbessern, dass Umweltaspekte systematisch bereits im frühesten Stadium der Produktgestaltung berücksichtigt werden.1 Ausgangsgedanke dafür ist die Tatsache, dass der Grundstein für die spätere Umweltwirkung eines Produkts zu rund 80 Prozent bereits bei seiner Gestaltung gelegt wird. Ziel ist es, besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt auszuschließen sowie die nationalen und europäischen Klimaschutzziele zu erreichen. Nach außen sichtbares Zeichen für die Einhaltung der Ökodesignkriterien ist das CE-Label. Achtung: Werden die vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt, darf das betroffene Produkt nicht mehr in der EU verkauft werden.

    Energieverbrauchsrelevante Produkte

    Den politischen Rahmen hierfür liefert die EU-Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2005/32/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/125/EG. Die erste Fassung der Richtlinie bezog sich nur auf energiebetriebene Produkte, denen Energie entweder zugeführt werden muss oder die zur Erzeugung, Übertragung oder Messung von Energie dienen. Die auch im Deutschen häufig verwendete Abkürzung für die Richtlinie hieß daher EuP abgekürzt für die englische Bezeichnung energy using products. Die aktualisierte Version wurde auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt, also solche Produkte, die den Energieverbrauch beeinflussen, wie z. B. Isoliermaterialien, Fenster etc. Daher wurde EuP zu ErP, das heißt energy related products.

    Arbeitsprogramm

    Aus der Richtlinie selbst gehen weder die genau betroffenen Produkte noch die Anforderungen an diese Produkte hervor. Hierfür gibt es Arbeitsprogramme, Durchführungsmaßnahmen und Selbstregulierungsinitiativen der Industrie.

    Im Arbeitsprogramm der Kommission werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen festgelegt. Welche Produktgruppen aufgenommen werden, wird nach genau festgelegten Regeln entschieden. Dabei sind drei Schritte entscheidend:

    • 1. Erstellung einer Liste der energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen (mit Ausnahme der Produkte, die bereits über vorhergehende Arbeitsprogramme definiert wurden).
    • 2. Analyse der Produktgruppen im Hinblick auf Verkaufs- und Handelsvolumen in der EU (mehr als 200000 Stück pro Jahr); Umweltauswirkung der Produktgruppe (Primärenergieverbrauch, Betriebszeit, voraussichtlicher Anstieg des Energieverbrauchs in der Zukunft) und Verbesserungspotenzial in Bezug auf Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten. Auswahl der 25 Top-Produktgruppen.
    • 3. Die ausgewählten 25 Produktgruppen werden erneut analysiert, wobei auch andere Aspekte neben dem Energieverbrauch einbezogen werden. Darauf basierend werden die prioritären Produktgruppen für das nächste Arbeitsprogramm ermittelt.

    Durchführungsmaßnahme

    Ist eine Produktgruppe erst einmal im Arbeitsprogramm aufgenommen, legen die Durchführungsmaßnahmen wiederum die verbindlichen Anforderungen an die Produkte fest, insbesondere in Bezug auf deren Mindestenergieeffizienz. Diese Maßnahmen beruhen auf umfangreichen Studien und Folgenabschätzungen, erstellt durch externe Sachverständige sowie die Kommission.² Je nach Produktgruppe sind zwei Abteilungen der Kommission mit der Abwicklung befasst: die Generaldirektion für Unternehmen und Industrie (DG ENTR) und die Generaldirektion für Energie (DG ENER). Auch Industrieverbände, Unternehmen und weitere Akteure werden regelmäßig befragt und zum Input aufgefordert. Insgesamt kann dies ein sehr langwieriger Prozess sein. Eine weitere Möglichkeit sind Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie. In diesem Fall ergreift die Industrie selbst die Initiative und verpflichtet sich freiwillig, bestimmte Anforderungen an ihre Produkte einzuhalten. In den meisten Fällen handelt es sich allerdings um Durchführungsmaßnahmen.

    Klimageräte und Wärmepumpen

    Bevor das erste Arbeitsprogramm festgelegt werden konnte, gab es eine erste Übergangsphase von 2005 bis 2008, d. h. zwischen dem Inkrafttreten der Ökodesign-Richtlinie in 2005 und der Annahme des ersten Arbeitsprogramms in 2008. Während dieser Phase wurden zunächst die Produktgruppen in Angriff genommen, die unter Artikel 16 der Richtlinie als prioritär bezeichnet wurden. Dazu zählen unter anderem Beleuchtungssysteme, darunter die bereits erwähnte Glühlampe, Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Geschirrspüler und Waschmaschinen, sowie bestimmte Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Insgesamt wurden für die Produktgruppen der Übergangsphase inzwischen bereits elf Durchführungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Kommission Energieersparnisse von rund 222 TWh bis zum Jahr 2020 erwartet. Das heißt fast 8 % des Stromverbrauchs in der EU im Vergleich zu 2007.

    Wichtig für die Kälte-Klimabranche: Die vorbereitenden Arbeiten für die Durchführungsmaßnahmen für Klimageräte unter 12 kW (ENER Los 10) sowie für Boiler und für Kombiboiler (ENER Los 1), zu denen auch Wärmepumpen zählen, stehen jetzt kurz vor dem Abschluss. Falls nichts mehr dazwischenkommt, hieße das für Klimageräte eine Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt im 3. oder 4. Quartal 2011, für Boiler und Kombiboiler wahrscheinlich eher Anfang 2012.

    Klima & Lüftung, Kühlung & Tiefkühlung

    Das erste offizielle Arbeitsprogramm wurde im Oktober 2008 verabschiedet und gilt von 2009 bis 2011. Nachdem zunächst 57 Produktgruppen untersucht worden waren, ermittelte die Kommission gemäß der bereits erwähnten Kriterien zehn davon als vorrangige Kandidaten für vorbereitende Studien und Durchführungsmaßnahmen. Davon besonders relevant für die Kälte-Klimabranche: Klima- und Lüftungsanlagen sowie Kühl- und Tiefkühleinrichtungen. Die Produktgruppen wiederum beinhalten jeweils mehrere Produkte, unterteilt in sogenannte Lose. Im Bereich der Klima- und Lüftungsanlagen handelt es sich dabei um große Klimaanlagen > 12 kW, wassergekühlte Klimaanlagen (Chiller) sowie Lüftungsanlagen, zusammengefasst unter ENTR Los 6. Das Energieein­sparpotenzial dieser Produkte wird auf durchschnittlich größer als 20 Prozent geschätzt. Im Bereich der Kühl- und Tiefkühleinrichtungen sind es Kühltheken, begehbare Kühlräume, Kühl- und Kälteaggregate, Chiller, Verflüssigungssätze, Eisbereiter, Eiscreme- und Milkshake-Maschinen, erfasst unter ENER Los 12 und ENTR Los 1. Das Energieeinsparungspotenzial dieser Produktgruppe wird auf 10 bis 60 Prozent geschätzt. Für alle drei Produktlose sind die vorbereitenden Arbeiten für die Durchführungsmaßnahmen in vollem Gang. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt sind allerdings noch zahlreiche Zwischenschritte zu bewältigen, so dass dies mit Sicherheit nicht in diesem Jahr der Fall sein wird.

    Neues Programm

    Für die Zukunft ist bereits das nächste Arbeitsprogramm in Vorbereitung. Es soll gemäß Artikel 16 der Richtlinie erneut eine Liste von Produktgruppen enthalten, die als vorrangige Kandidaten für Durchführungsmaßnahmen gelten, und von 2012 bis 2014 laufen. An der Vorbereitung des Arbeitsprogramms sind, wie auch bei den Durchführungsmaßnahmen, externe Sachverständige, die Kommission sowie Akteure zu Englisch stakeholder aus Industrie, Verbänden und Nichtregierungsorganisationen beteiligt. Die Studie läuft bereits und soll bis Oktober 2011 abgeschlossen werden.

    Neben dem neuen Arbeitsprogramm wird auch an einer Aktualisierung der Ökodesign-Methodologie (MEErP Methodology for Ecodesign of Energy related Products) gearbeitet, um diese von energiebetriebenen Produkten an energieverbrauchsrelevante Produkte anzupassen. Auch hier läuft die Studie und soll bis September 2011 beendet sein. A V -

    1 Erstellung des Arbeitsprogramms für die Jahre 20092011 gemäß der Ökodesign-Richt­linie, KOM(2008) 660 endgültig.

    2 Siehe Infokasten: Von der Vorstudie zur Durchführungsmaßnahme.

    Die Ökodesign-Richtlinie in Deutschland

    Die Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG war bis zum 11. August 2007 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland geschah dies durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG).

    Die Neufassung 2009/125/EG musste bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden, wobei es sich um die Erweiterung auf energie­verbrauchsrelevante Produkte handelt.

    Relevante Ministerien und Behörden:

    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: http://www.bmwi.de

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: http://www.bmu.de

    Umweltbundesamt: http://www.uba.de

    Bundesanstalt für Materialforschung: http://www.bam.de

    Website des EuP Netzwerks in Deutschland: https://www.eup-network.de/

    Von der Vorstudie zur Durchführungsmassnahme

    Fünf Schritte bis hin zur rechtskräftigen Verordnung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt:

    Die Vorstudie

    Die Vorstudie bildet die Basis für Durchführungsmaßnahme und umfasst acht Einzelschritte von der Definition der Produktgruppe bis hin zum konkreten Vorschlag für die Durchführungsmaßnahme (Arbeitsdokument). Sie dauert im Durchschnitt zwei Jahre, während derer mehrere „Stakeholder“ Treffen stattfinden.

    Das Konsultationsforum

    Das Konsultationsforum hat zum Ziel, das Arbeitsdokument zu bewerten. Teilnehmer sind Vertreter der Mitgliedsstaaten sowie weitere interessierte Parteien wie Industrie, Verbände, Nichtregierungsorganisationen etc.

    Die Interservice-Konsultation der Kommission

    Diese Konsultation betrifft die Kommission intern und ihre General­direktionen, die zur Bewertung des Arbeitsdokuments aufgerufen sind.

    Regelungsausschuss

    Der Regelungsausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedsstaaten sowie einem Vertreter der Kommission und stimmt über die vorgeschlagene Durchführungsmaßnahme ab.

    EU-Parlament

    Übermittlung der Durchführungsmaßnahme an das EU-Parlament zur Kontrolle.

    Relevante EU-Websites

    Grundsätzlich gibt es für jede Produktgruppe, die Teil des Ökodesign- Arbeitsprogramms ist, eine Website. Diese Websites sind öffentlich zugänglich und enthalten relevante Informationen und Dokumente sowie den Zeitplan zum Ablauf der jeweiligen Produktlose.

    Der Kommentar: Marktaufsicht

    Auch die beste Gesetzgebung nutzt nichts, wenn keine zuverlässige Marktaufsicht gewährleistet wird. Gerade im Zusammenhang mit Ökodesign spielt dies eine entscheidende Rolle, denn bislang haben sich EU und Mitgliedsstaaten bei dem Thema Marktaufsicht vor allem auf Sicherheitsaspekte konzentriert. Wer aber prüft, ob zum Beispiel ein Klima­gerät, das mit dem CE-Label gekennzeichnet ist, auch tatsächlich die damit verbundenen Kriterien an Mindestenergieeffizienz erfüllt? Ist dies nicht der Fall, leidet nicht nur die Umwelt aufgrund höherer Emissionen, sondern auch der Verbraucher, dessen Produkt mehr Energie verbraucht als erwartet.

    Laut Gesetzgebung ist es an den Mitgliedsstaaten, die Marktaufsicht zu regulieren und eine Anlaufstelle für Verbraucher und interessierte Kreise zu schaffen. In der Praxis gibt es allerdings enorme Unterschiede, wie dies in den einzelnen Ländern Europas gehandhabt wird, und auch noch erheblichen Aufklärungsbedarf. Das hängt natürlich mit den finanziellen Ressourcen zusammen, aber auch mit Know-how und damit, für wie wichtig Markaufsicht tatsächlich gehalten wird.

    EPEE ist sehr aktiv auf dem Gebiet der Ökodesign-Richtlinie und arbeitet an zahlreichen Produktlosen mit. Für unsere Mitglieder ist Marktaufsicht eine entscheidende Priorität, die Hand in Hand mit Ökodesign- und Energie­effizienz­anforderungen geht. Daher haben wir es uns zum Ziel gesetzt, mehr Bewusstsein für diese Problematik auf europäischer und auf nationaler Ebene zu schaffen und so aktiv zur Umsetzung effektiver Marktaufsicht beizutragen. Weitere Informationen unter https://epeeglobal.org/

    Andrea Voigt, EPEE-Geschäftsführerin

    Eng miteinander verbunden: Ökodesign Energielabel EU-Blume


    Die Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2009/12/EG setzt Mindestanforderungen an die Umweltwirkung von Produkten fest, insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Erfüllen die Produkte diese Anforderungen nicht, dürfen sie in der EU nicht mehr verkauft werden. Produkte, die die Anforderungen erfüllen, müssen mit dem CE-Label gekennzeichnet werden.

    • Die EU-Kennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU dient der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte und steht in engem Zusammenhang mit der Ökodesign-Richtlinie.
    • Das Ökolabel, auch EU-Blume genannt, zeichnet besonders umweltfreundliche Produkte aus. Dem Ökolabel liegen eigene Kriterien im Hinblick auf die Umweltwirkung der Produkte zugrunde, die nicht nur die Energieeffizienz betreffen und pro Produktgruppe separat festgelegt werden.

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