Sicherheit beim Umgang mit Kältemitteln, Umweltschutz
Antwort 1: R 22
Antwort 2: Die Ozonschädigung wird durch Chlor und Brom hervorgerufen.
Antwort 3: R 23: 0 + 1 C-Atome, 2 – 1 H-Atome, 3 F-Atome, kein Cl, da alle 4 Plätze besetzt:  CHF 3. R 32: 0 + 1 C-Atome, 3 – 1 H-Atome, 2 F-Atome, kein Cl: ->CH2F2. Kein Chlor enthalten, also kein Ozonschädigungspotenzial, ODP-Wert = 0.
Antwort 4: Kälteanlagen, die FKW oder HFKW enthalten, müssen mit dem deutlichen und unverwischbaren Hinweis versehen sein, dass sie vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthalten. Zusätzlich muss die Menge und die Bezeichnung des Kältemittels angegeben werden und zwar in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen bzw. Rückgewinnen. Hermetisch geschlossene Anlagen sind als solche zu kennzeichnen.
Antwort 5: Bei hermetisch geschlossenen Anlagen sind alle Kältemittel enthaltenden Teile durch Schweißen, Löten oder eine ähnlich dauerhafte Verbindung gefügt. Ein solches System kann auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für Reparatur und Wartung enthalten. Diese müssen eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr bei einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen.
Antwort 6: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung verfügen und die entsprechende Zertifizierung besitzen.
Antwort 7: Für Kältemittel mit Ozonschädigungspotenzial ((H)FCKW) gelten gemäß EG-Verordnung 1005 / 2009 folgende Intervalle für die Dichtheitsprüfung ab 3 kg bzw. 6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen alle 12 Monate, ab 30 kg alle 6 Monate, ab 300 kg alle 3 Monate.
Antwort 8: Ab 3 kg Füllgewicht bzw. 5 t CO2-Äquivalent müssen die Betreiber Aufzeichnungen führen über Menge und Typ der verwendeten Kältemittel, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung und Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen. Diese Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren ((H) FCKW) bzw. den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen ((H) FKW).