Frage: Inzwischen kommt der Artikel 17 Absatz 5 der EU-VO 2024/573 zur Anwendung. Damit wird für Inhaber einer Quote eine Abgabe von 3 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent für in Verkehr gebrachte fluorierte Kältemittel fällig. Muss diese Abgabe auf Rechnungen an den Kunden gesondert ausgewiesen werden?
Antwort: Die Zahlung von 3 Euro/t CO2-Äquivalent muss von Ihnen nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist von den Quoteninhabern – also den Kältemittelherstellern und -importeuren – an die EU-Kommission zu entrichten. Dies betrifft vor allem die Kältemittelhändler, die die Mehrkosten an die Kunden – also die Fachbetriebe – weiterreichen. Dies muss aber von den Händlern nicht zwingend extra ausgewiesen werden. Manche werden dies tun, andere wiederum nicht. Es schadet aber sicher nicht, wenn Sie die Mehrkosten Ihren Kunden gegenüber kommunizieren, weil Sie damit eine Preiserhöhung logisch erklären können.
Die Abgabe von 3 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent muss nicht in der Rechnung ausgewiesen werden.
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