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Dürfen vorgefüllte Klimaanlagen verkauft werden?

Frage: Überall werden im Einzelhandel mit R 32 vorbefüllte Split-Klimaanlagen angeboten. Man kann sie bei unzähligen Händlern im Internet bestellen und sie werden von Discountern, Baumärkten und im Elektronikhandel angeboten. Bei der Installation einer solchen Anlage handelt es sich jedoch um Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen, die der Zertifizierungspflicht unterliegen, auch wenn die Rohrleitungen mit einem Schnellverschluss verbunden werden. Dürfen vor diesem Hintergrund vorbefüllte Split-Klimaanlagen an Endverbraucher verkauft werden?

Antwort: Bei den von Ihnen genannten Split-Klimaanlagen handelt es sich im Sinne der F-Gase-Verordnung um nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind. Diese Anlagen dürfen zwar an Endverbraucher verkauft werden, um zu verhindern, dass die Installation durch nicht sachkundige Personen erfolgt, muss nachgewiesen werden, dass ein Unternehmen, welches die notwendige Qualifikation besitzt, mit der Installation beauftragt wurde.

In den „Häufig gestellten Fragen zur F-Gase-Verordnung“ [3], die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden, ist dazu in Frage3.4 folgende Erläuterung zu finden:

„Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen (z. B. Split-Klimaanlagen), die mit in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024 / 573 i. V. m. § 9 Abs. 3 der ChemKlimaschutzV nur an Endverbraucher verkauft werden, wenn der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024 / 573 i. V. m. § 6 Abs. 1 der ChemKlimaschutzV zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.

Es ist nicht zulässig, lediglich im „Kleingedruckten“ auf die notwendige Installation durch zertifizierte Unternehmen hinzuweisen.

Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024 / 573 muss der Verkäufer über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden, Aufzeichnungen führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Der Verkäufer hat diese Aufzeichnungen den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob der Verkauf online oder im Präsenzhandel erfolgt. Es ist also nicht ausreichend, wenn beim (Online-)Verkauf lediglich darauf verwiesen wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024 / 573 zertifizierten Unternehmen erfolgen muss und der Kunde mit dem Abschluss des Bestellvorganges dies bestätigt.

Als Nachweis kann sich der Verkäufer zum Beispiel die schriftliche Auftragsbestätigung des zertifizierten Unternehmens, welches die Installation vornimmt, vorlegen lassen.“

Falls Sie also auf Anbieter stoßen, die lediglich im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass die Anlage durch zertifizierte Unternehmen installiert werden muss, so sollten Sie dies bei der zuständigen Behörde melden. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden finden Sie hier https://www.blac.de/documents/liste-behoerden-chemklimaschutzv-f-gas-vo…

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