Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Das sollten Sie wissen

    Zertifizierungspflicht nach ChemKlimaschutzV für andere Anlagen

    Verordnungen

    Frage Für Personen, die Arbeiten an Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen mit HFKW-Kältemitteln ausführen, gibt es ja seit spätestens Juli 2009 die Pflicht zur Zertifizierung. Gilt das eigentlich auch für Personen, die an anderen Anlagen, wie z.B. Brandschutzsystemen mit HFKW als Löschmittel, arbeiten?

    Antwort Seit dem 5. Juli 2010 darf laut ChemKlimaschutzV an Kfz-Klimaanlagen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern nur noch arbeiten, wer eine Sachkundebescheinigung hat. Bereits seit einem Jahr müssen Betriebe, die auf diesem Gebiet mit fluorierten Treibhausgasen umgehen, ihr Personal schulen lassen. Die vorgesehenen Übergangsfristen sind zum 5. Juli 2010 abgelaufen. Konkret betroffen sind Unternehmen, die Brandschutzsysteme, Feuerlöscher oder Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen herstellen oder warten.

    Personen, die Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern aus­üben und denen aufgrund ihrer Berufserfahrung im vergangenen Jahr eine vorläufige Sachkundebescheinigung erteilt wurde, müssen seit dem 5. Juli 2010 im Besitz einer endgültigen Sachkundebescheinigung sein, damit sie weiterhin rechtmäßig in ihrem Beruf arbeiten dürfen. Voraussetzung für den Erwerb der Sachkundebescheinigung ist auch hier, dass sie eine Sachkundeprüfung bestehen.

    Personen, die Pkw-Klimaanlagen warten, benötigen ebenfalls seit dem 5. Juli 2010 eine Sachkundebescheinigung. Sie müssen allerdings keine Prüfung absolvieren, sondern an einem Lehrgang teilnehmen, der in der Regel ein bis zwei Tage dauert.

    Für Tätigkeiten an stationären Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen mit HFKW gelten, wie bereits mehrfach berichtet, folgende Fristen:

    • Seit dem 4. Juli 2008 Pflicht zur Zertifizierung für Personen, die noch keine Berufspraxis auf diesem Gebiet haben.
    • Seit dem 4. Juli 2009 Pflicht zur Zertifizierung auch für Personen, die nachweislich bereits vor dem 4. Juli 2008 auf diesem Gebiet gearbeitet haben.
    • Vom 4. Juli 2009 bis 4. Juli 2011 besteht die Möglichkeit, mit einer vorläufigen Zertifizierung zu arbeiten.
    • Ab 4. Juli 2011 ist die Zertifizierung für alle Pflicht.

    Abmahnwelle droht: Neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

    Recht

    Frage Ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auch für Handwerksbetriebe wie z.B. Kälteanlagenbauer von Bedeutung?

    Antwort Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ist im Mai 2010 in Kraft getreten.

    Die Verordnung zwingt jeden Dienst­leister vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags bzw. vor Erbringung der Dienstleis­tung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. Unter den Begriff Dienstleister fallen dabei auch Handwerksbetriebe und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

    Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

    Daten zur Person und zum Unternehmen. Dazu zählen Name, Firmenname, Rechtsform, Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Handels- oder andere Registereinträge.

    Wird die Dienstleistung in einem ­reglementierten Beruf erbracht, müssen Angaben über die genaue Berufsbezeichnung und die Zugehörigkeit zu einer Kammer und einem Berufsverband gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, weitere Vertragsklauseln, Garantien, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen sowie Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls zu veröffentlichen.

    Vor Vertragsabschluss oder vor Er­­bringung der Dienstleistung muss der Handwerker seinem Kunden in klarer und verständlicher Form den Preis für die Dienstleistung nennen, wenn er vorher festgelegt wurde. Ist das nicht der Fall und kann kein genauer Preis genannt werden, kann der Kunde einen Kostenvor­anschlag oder die Berechnungsgrundlage verlangen.

    Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

    Dazu zählen berufsrechtliche Regelungen oder mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen.

    Form der Mitteilung

    Die Informationen müssen leicht zugänglich sein. Das ist über die Veröffentlichung auf der Internetseite des Betriebs möglich oder als Aushang im Betrieb. Ebenso kann der Kunde schriftlich bei Vertragsabschluss informiert werden.

    Da weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, gelten natürlich zusätzlich die Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht).

    Ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung kann eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen.

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass Handwerker, die die Vorgaben nicht korrekt erfüllen, von Anwälten, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben, schnell zur Kasse gebeten werden. Auch Kunden können den Dienstleister anzeigen, wenn bei den Informa­tionspflichten Fehler gemacht werden. Daher sollten Sie genau kontrollieren, ob alle Informationspflichten erfüllt werden und gegebenenfalls ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen an Ihre Kunden aushändigen.

    Link

    http://dl-infov.de/

    Abmahnwelle 2: Werbung mit dem Begriff FCKW-frei wird als Wettbewerbsverstoß abgemahnt

    Recht

    Frage Ist es richtig, dass Werbung mit dem Hinweis FCKW-frei verboten ist?

    Antwort Verschiedene Verbraucherzentralen haben in den letzten Monaten Anbieter von Kühlgeräten, Sprays und Matratzen abgemahnt, die mit dem Hinweis werben, dass ihre Produkte frei von Fluorchlorkohlenwasserstoffen seien. Grund dafür ist, dass Werbung die Käufer nicht mit Selbstverständlichkeiten in die Irre führen darf. Schließlich sind FCKW für diese Anwendungen seit Jahren verboten und durch den Aufkleber FCKW-frei könnte der Eindruck erweckt werden, dass es sich um besonders umweltfreundliche Produkte handelt.

    Aktuell ist uns ein Fall bekannt ge­worden, bei dem ein Kälteanlagenbauerfachbetrieb, der auch einen Internet-Shop betreibt, abgemahnt wurde. Grund war der Text Kältemittel: R 134a (FCKW-frei) in der technischen Beschreibung eines Gerätes.

    Wir halten die Abmahnung in diesem speziellen Fall für absolut ungerechtfertigt. Trotzdem raten wir allen Kälteanlagenbauerfachbetrieben dringend, ihre Werbung, Internetauftritte und technischen Datenblätter zu untersuchen und den Begriff FCKW-frei zu entfernen, um gar nicht erst in das Visier der Abmahner zu geraten.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/ alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).