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Das sollten Sie wissen

    Umgang mit Kältemittelgemischen

    Technik

    Frage In der letzten Ausgabe der KK wurde das Thema Entmischen von Kältemittelgemischen behandelt. Gelten diese Grundsätze für alle Kältemittelgemische gleichermaßen? Sind weitere Punkte beim Einsatz von Gemischen zu beachten?

    Antwort Es werden folgende Arten von Kältemittelgemischen unterschieden:

    • Azeotrope Kältemittelgemische (Kurzzeichen R 5xx, z.B. R 507A): Das Kältemittelgemisch verhält sich physikalisch wie ein Reinstoff. Die Siedetemperatur ändert sich während der Verdampfung nicht. Flüssigphase und Gasphase haben bei der azeotropen Temperatur die gleiche Zusammensetzung.
    • Zeotrope (nicht azeotrope) Kältemittelgemische (Kurzzeichen R 4xx, z.B. R 407C): Während der Verdampfung des Gemisches steigt die Temperatur an (Temperaturgleit). Im Gleichgewichtszustand haben Dampf und Flüssigkeit eine unterschiedliche Zusammensetzung.
    • Nahe azeotrope Kältemittelgemische: Diese Gemische sind zwar gemäß der Definition zeotrop, aber der Temperaturgleit ist recht klein, d.h. er liegt unter einem Kelvin (z.B. R 410A).

    Azeotrope und nahe azeotrope Kältemittelgemische (Temperaturgleit <1 K) unter-scheiden sich in der Handhabung kaum von Reinstoffen.

    Bei zeotropen Gemischen kommt es dagegen bei nicht sachgerechtem Umgang leicht zu einer Konzentrationsverschiebung zwischen den Gemischkomponenten, was natürlich die Eigenschaften des Kältemittels beeinflusst. Daher müssen bei Verwendung dieser Kältemittel bestimmte Regeln eingehalten werden.

    Flüssigentnahme

    Beim Verwenden von zeotropen Kältemittelgemischen muss das Kältemittel zum Befüllen der Anlage flüssig aus den Druckgasflaschen entnommen werden, um das korrekte Mischungsverhältnis der Komponenten zu gewährleisten. Bei einer Dampfbefüllung würde sich eine völlig andere Zusammensetzung ergeben. Eine gasförmige Befüllung ist nur erlaubt, wenn der vollständige Inhalt eines Gebindes in die Anlage eingefüllt wird.

    Handhabung der Gebinde

    Behälter, bei denen der Verdacht auf größere Gasleckverluste besteht, sollten ohne vorherige Untersuchung der Zusammensetzung nicht verwendet werden. Bei weitgehend entleerten Gebinden ändert sich durch den großen Gasraum die Zusammensetzung der Flüssigphase erheblich. Bei Behältern, die durch Entnahme mehrerer kleiner Mengen entleert werden, empfiehlt es sich daher, eine Restmenge (ca. 10 %) im Gebinde zu belassen (siehe Abbildung).

    Leckverluste an der Kälteanlage

    Im Leckagefall kann es ebenfalls zu Konzentrationsverschiebungen kommen, sofern aus der Anlage gasförmiges Kältemittel entweicht. Sicherheitshalber sollte in diesem Fall die vollständige Kältemittel-Füllmenge ausgetauscht werden. Bei sehr großen Füllmengen lohnt sich möglicherweise eine Analyse des Kältemittels.

    Nachtrag zur Betriebssicherheitsverordnung

    Recht

    Frage In der letzten Ausgabe im Juni wurde eine Frage zur Betriebsanweisung für Kälte- und Klimaanlagen gestellt. Hierzu wurde die Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 Unterrichtung und Unterweisung) herangezogen und erläutert, wer für die Erstellung der Betriebsanweisung verantwortlich ist. Muss nun immer eine Betriebsanweisung erstellt werden oder nicht?

    Antwort Hierzu sollte man sich noch einmal den genauen Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung ansehen:

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

    (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um

    1.

    a) Dampfkesselanlagen

    b) Druckbehälteranlagen außer Dampf­kesseln

    c) Füllanlagen

    d) Leitungen (gültig bis 28.12.2009 ab 29.12.2009 Rohrleitungen) unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten []

    Es müssen also Betriebsanweisungen erstellt werden für Arbeitsmittel (z.B. Leitern und Tritte, Handbohrmaschinen, Gerüste und Arbeitsbühnen, Gefahrstoffe etc.) und für überwachungsbedürftige Anlagen, wenn die oben genannten Bedingungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind.

    Beispiele:

    1. Kälteanlage mit R 134a und einem Flüssigkeitssammler in der Anlage dann gilt die BetrSichV (§ 1 Absatz 2 Punkt1b)

    2. Kälteanlage mit brennbarem Kältemittel ohne Flüssigkeitssammler dann gilt die BetrSichV (§ 1 Absatz 2 Punkt 1d)

    3. Für Füllanlagen zum Befüllen von Kälteanlagen gilt die BetrSichV (§ 1 Absatz 2 Punkt 1c)

    4. Für eine Kälteanlage mit dem Kältemittel R 407C ohne Flüssigkeitssammler in der Anlage gilt auch die BetrSichV, da sie nun als Arbeitsmittel dient (§ 1 Absatz 1)

    Mit den vorstehend genannten bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen gehören die ersten drei Beispiele zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und unterliegen den Abschnitten 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen und 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung. Bei dem 4. Beispiel stellt die Anlage ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung dar und unterliegt den Abschnitten 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel und 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften dieser Verordnung.

    Somit ist in der Regel eine Betriebs­anweisung für Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen erforderlich.-

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