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Drucklufttrockner: R 290 oder R 513 A?

Frage: Unser Kälte-Fachbetrieb fertigt unter anderem auch Entfeuchtungsgeräte für Hochdruckkompressoren in einer kleinen Serie. Diese Drucklufttrockner fallen aus unserer Sicht gemäß F-Gase-Verordnung unter die Rubrik „in sich geschlossenes System“, für die laut Anhang IV Nr. 4 seit Anfang dieses Jahres beim Inverkehrbringen eine GWP-Grenze von unter 150 gilt. Daher sahen wir uns gezwungen, unsere Produktion relativ schnell von R 134 a auf R 290 umzustellen, was für uns eine große Herausforderung darstellte. Der größere Aufwand aufgrund der Brennbarkeit des Kältemittels (Transport, Sicherheitsbestimmungen am Aufstellort etc.), stellt weiterhin eine große Belastung dar. Für uns stellt sich die Frage, warum andere Hersteller von Drucklufttrocknern in der EU ihre Geräte nach wie vor mit R 513 A herstellen, verkaufen oder importieren.

Antwort: Sicherlich liegen Sie richtig damit, Ihre Geräte als „in sich geschlossene Systeme“ einzustufen.

Gemäß der Begriffsdefinition bezeichnet „in sich geschlossen“ ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden.

Das Inverkehrbringensverbot aus Anhang IV Nr. 4 der aktuellen F-Gase-Verordnung für Kältemittel mit GWP ≥ 150 betrifft allerdings nur „in sich geschlossene Systeme“ für die ortsfeste Kühlung und nicht für die Klimatisierung.

Ob es sich bei den Drucklufttrocknern um eine Anlage zur Kühlung oder zur Klimatisierung handelt, geht aus unserer Sicht aus den Definitionen der F-Gase-Verordnung nicht klar hervor:

  • „Klimatisierung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem Luft so behandelt wird, dass sie den Anforderungen eines klimatisierten Raums entspricht, indem ihre Temperatur, Feuchtigkeit, Reinheit oder Verteilung geregelt wird;
  • „Kühlung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem die Temperatur eines Erzeugnisses, eines Stoffs, eines Systems oder eines anderen Gegenstands aufrechterhalten oder gesenkt wird;
  • Das Umweltbundesamt hat inzwischen in seinen FAQs zu dieser Frage eine Klarstellung veröffentlicht:

    Drucklufttrockner werden als „in sich geschlossene Systeme für die Klimatisierung“ eingestuft.

    Frage1.8: Fallen Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner unter die Definition „Klimatisierung“?

    Ja. Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner fallen unter die Definition „Klimatisierung“, da die Hauptfunktion das Entfeuchten der Luft ist. Sie unterliegen damit den Regelungen des AnhangsIV Nr.8 b-e.

    Für das Inverkehrbringen von in sich geschlossene Klimaanlagen gelten laut Anhang IV etwas längere Übergangsfristen. In Ihren Fall dürfte das bedeuten, dass erst ab 2027 Kältemittel mit GWP unter 150 gefordert werden.

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