Frage: Ein Elektriker, der Haushaltskühlschränke repariert, fragt an, ob er das weiterhin ohne Zertifikat darf. Dies war bisher ohne Probleme möglich, da das Kältemittel R600a bislang nicht durch die F-Gase-Verordnung geregelt war.
Jetzt wird die Sachkunde auch für Arbeiten an Einrichtungen mit Kohlenwasserstoffen verlangt. Gilt das auch für Personen, die Haushaltskühlschränke reparieren?
Antwort: Die novellierte F-Gase-Verordnung fordert die Zertifizierung auch für natürliche Kältemittel, wie z. B. den Kohlenwasserstoff R600a. In der Durchführungsverordnung 2024/2215 wird konkretisiert, dass für die Verwendung von Kohlenwasserstoffen eines der folgenden Zertifikate erforderlich ist:
- ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (im Fall von Kohlenwasserstoffen sind das die Tätigkeiten Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf;
- ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist.
Sobald ein Eingriff in den Kältekreislauf erfolgt, ist eine Zertifizierung nach der F-Gas-Verordnung notwendig. Die Verordnung benennt leider keine Füllmengengrenze für eine Zertifizierung.
Damit benötigen Personen, die Kühlschränke mit Kohlenwasserstoff-Kältemitteln reparieren, mindestens ein Zertifikat A2.