Frage: Ich habe gehört, dass es eine neue Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gibt. Gilt diese Pflicht auch für kleine Handwerksbetriebe?
Antwort: Ja, die Pflicht gilt auch für kleine Betriebe, sofern sie für ihre Veröffentlichungen KI-generierte Inhalte verwenden. Das betrifft insbesondere KI-generierte Bilder, die vielleicht auf der Internetseite oder in der Werbung verwendet werden oder KI-Chatbots, die auch im Handwerk verbreitet sind. Einen besonders hohen Aufwand bedeutet diese Pflicht allerdings nicht. Der Kunde soll lediglich darüber informiert werden, dass es sich nicht um eine echte Fotografie handelt, bzw. dass er nicht mit einer Person, sondern einer KI kommuniziert, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des EU AI Acts (Artikel 50) gelten seit dem 2. August 2026. Bei Nichteinhaltung der Pflichten werden Bußgelder angedroht.
Täuschend echte Bilder und Videos (Deepfakes), die für Werbezwecke oder auf der Homepage verwendet werden, sind kennzeichnungspflichtig. Werden fotorealistische KI-Bilder, die wie echte Fotos wirken, genutzt (z. B. für Referenzprojekte oder gestaltete Produktansichten) müssen diese sichtbar gekennzeichnet werden. Dies kann z. B. durch eine Bildunterschrift wie „Mit KI erstellt“ oder die Nutzung der EU-Icons zur Kennzeichnung geschehen. Reine Standardbearbeitungen von echten Fotografien (wie Freistellen, Farbkorrekturen oder das Retuschieren störender Details) fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
Bei KI-generierten Texten sind die Regelungen etwas anders. Eine Pflicht zur Kennzeichnung von Texten greift im Wesentlichen nur bei Inhalten von öffentlichem Interesse ohne menschliche redaktionelle Kontrolle.
Setzt der Betrieb für den direkten Kundenkontakt einen KI-Chatbot auf der Website ein, muss beim Start der Interaktion klar und unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine KI handelt (z. B. „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“).
Die Pflichten betreffen übrigens nur Veröffentlichungen, die seit dem 2. August 2026 erfolgt sind. So müssen beispielsweise KI-generierte Bilder, die schon länger auf der Internetseite der Firma verwendet werden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Bild: KI-generiertes Bild - ChatGPT