Frage: Wir haben mehrere Mitarbeiter, die alle das Zertifikat Kategorie I gem. DVO 2015 / 2067 besitzen und bereits mit verschiedenen natürlichen Kältemitteln arbeiten. Dazu sind zwei Fragen aufgetreten.
Frage 1: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Sachkundebescheinigungen ausgeübt werden und bis wann ist das erlaubt?
Antwort: Diese Frage wird in den FAQ des Umweltbundesamtes [1] wie folgt beantwortet: Mit bestehenden Sachkundebescheinigungen der Kategorie I bis IV, die nach der alten F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 ausgestellt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen geforderte Niveau gebracht wurden.
Erläuterung: In Bezug auf Tätigkeiten nach der DVO (EU) 2024 / 2215 gilt für die Nutzung von auf Grundlage der DVO (EU) 2015 / 2067 ausgestellten Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten Folgendes: Bis zum 12. März 2029 gelten die nachfolgenden Entsprechungen:
Frage 2: Wann und wie können die alten Zertifikate der Kategorie I auf die neuen Zertifikate umgestellt werden?
Eine ähnliche Frage wurde bereits in den Fragen aus der Praxis im September behandelt. Damals lautete die Antwort, dass bis zum Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV ein Auffrischungskurs nicht ausreicht, um die alten Zertifikate auf neue umzustellen. Diese Antwort kann zum heutigen Zeitpunkt wie folgt korrigiert bzw. ergänzt werden:
Die nationale ChemKlimaschutzV wird vermutlich erst im zweiten Quartal 2026 in Kraft treten. Es ist geplant, dass die ChemKlimaschutzV vereinfachte Verfahren für die Umstellung der alten Zertifikate auf neue Zertifikate zulassen wird. So soll künftig eine Auffrischungsschulung (ohne Prüfung) für die Umstellung ausreichend sein und, sofern Praxiserfahrungen vorhanden sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, auf den Praxisteil der Schulung zu verzichten. Vorerst gelten allerdings nur die EU-Verordnungen und die geplanten Vereinfachungen sind damit noch nicht anwendbar.
Trotzdem hat das BFlundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgestellt: „Da weder die F-Gas VO 2024 / 573 noch die DVO 2024 / 2215 eine zusammenhängende theoretische und praktische Prüfung verlangen, spricht nach unserer Einschätzung nichts dagegen, natürlichen Personen mit Zertifikat nach der DVO 2015 / 2067 ein Zertifikat nach der DVO 2024 / 2215 auszustellen, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu allen neu hinzugekommenen Mindestanforderungen nach der DVO 2024 / 2215 abgelegt haben (Stichwort: Aufstockungsprüfung).“
Fazit: Eine reine Auffrischungsschulung (ohne Prüfung) genügt bis zum Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV nicht, um ein Zertifikat der Kategorie I auf ein Zertifikat A 1 umzustellen. Dagegen ist eine Schulung, die alle Inhalte abdeckt, die Zertifikat A 1 (neu) von Kat I (alt) unterscheiden, und mit einer entsprechenden Prüfung (Aufstockungsprüfung) abschließt ausreichend, da die Prüfung zur Kat I-Zertifizierung und die Aufstockungsprüfung zusammengenommen den kompletten A 1-Umfang abdecken. Die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik [2] bietet inzwischen entsprechende Kurse an, die mit einer Prüfung abschließen. Die Teilnehmenden können im Anschluss das Zertifikat A1 oder gegebenenfalls A 1+B beantragen.