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Verordnungen

Betriebssicherheitsverordnung

Frage: Wir verwenden für die Rückgewinnung von Kältemittel aus einer Kälteanlage die üblichen Kältemittelabsauggeräte. Nun wurde uns von einem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt, dass wir diese Geräte vor der ersten Verwendung bei einer Behörde vorzeigen müssen. Ist das richtig?

Antwort: Ich denke die Forderung des Sicherheitsbeauftragten bezieht sich auf die Betriebssicherheitsverordnung [1], insbesondere auf den § 18 „Erlaubnispflicht“, der folgende Aussage enthält:

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:

  • Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang2 Abschnitt4 Nummer2.1 Satz1 Buchstabec, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang2 Abschnitt4 Nummer2.1 Satz2 Buchstabeb mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
  • Für den beschriebenen Fall spielt der Absatz 2 eine größere Rolle, da dieser speziell die Entsorgung von Kältemittel behandelt.

    (2) Absatz1 findet keine Anwendung auf

  • Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.
  • Solange ihr Kältemittelabsauggerät zum Entsorgen von Kältemittel verwendet wird, bedarf es keiner Erlaubnis durch die zu­ständige Behörde.

    Wenn Sie aber in ihrem Betrieb auch Kältemittelflaschen umfüllen (beispielsweise von großen in kleinere Gebinde), sieht diese Sache schon wieder anders aus. Anbei ein Auszug aus den Leitlinien [2] zur Betriebssicherheitsverordnung:

    Erlaubnisbedürftig sind aber Anlagen für die Befüllung von ortsbeweglichen Druckgeräten (z.B. Flaschen, Druckfässer) mit Gasen der Klasse 2, die im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR Anl.A Kap.3.2 Tab.A aufgeführt sind. Das sind z.B. R-Kältemittel, Stickstoff, Argon.

    Zusammenfassend kann man sagen, dass der Betrieb einer Absaugstation nicht erlaubnispflichtig ist. Wird die Anlage dagegen zum Umfüllen benutzt, fällt sie unter die Erlaubnispflicht.

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