Frage: Ein Kunde von uns (gewerblicher Betrieb) benötigt eine neue Kühlanlage für eine große Lagerhalle. Der Einsatz natürlicher Kältemittel ist vom Kunden ausdrücklich nicht gewünscht, sodass wir derzeit die zulässigen Möglichkeiten prüfen.
Geplant ist die Errichtung einer stationären Kälteanlage mit folgenden Eckdaten:
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die zentrale Frage, ob die beschriebene Anlage als „gewerbliche mehrteilige zentralisierte Kälteanlage mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr“ im Sinne der EU-F-Gas-Verordnung (VO (EU) 2024 / 573) einzustufen ist.
In diesem Fall wäre nur noch ein Kältemittel mit GWP unter 150 erlaubt und R 513 A scheidet aus.
Wir bitten um eine Einschätzung, ob bereits die Kombination aus einem Kompressor und mehreren Luftkühlern innerhalb einer Kühlstelle als „mehrteilig“ und „zentralisiert“ gilt.
Antwort: Gemäß Anhang IV Nr. 6 der Verordnung (EU) 2024 / 573 (F-Gase-Verordnung) ist seit 1.01.2022 das Inverkehrbringen von „Mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten …“ verboten. Um dieses Verbot richtig einordnen zu können, muss man die Begriffsdefinitionen aus der F-Gase-Verordnung heranziehen.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024 / 573 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Gemäß Ihrer Anlagenbeschreibung dient die Anlage als Kühllager und damit nicht der Abgabe von Waren an den Endverbraucher. Damit fällt die Anlage nicht unter den Begriff der „gewerblichen Verwendung“. Auch der Begriff „mehrteilige zentralisierte Kälteanlage“ trifft nicht zu, da die geplante Anlage nur einen Verdichter und eine Kühlstelle besitzt. Somit handelt es sich um eine „normale“ vor Ort gefertigte Kälteanlage. Für diese ist bis Ende 2029 noch ein Kältemittel mit GWP unter 2500 erlaubt und ab 2030 muss der GWP des Kältemittels unter 150 liegen. Damit ist der Einsatz von R 513 A zum heutigen Zeitpunkt noch möglich.
Um die Zukunftssicherheit zu gewährleisten, sollten aber, wenn immer dies möglich ist, natürliche Kältemittel, wie Kohlenwasserstoffe oder Kohlenstoffdioxid eingesetzt werden.