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Das sollten Sie wissen

    Abtauen mit elektrischer Abtauheizung

    Sicherheitstechnik

    Frage Der Verdampfer in einem Kühlraum ist mit einer elektrischen Abtauung versehen. Die Abtauung wird mittels eines Sicherheitstemperaturbegrenzers (STB) im Verdampferpaket abgeschaltet. Müssen noch weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, oder ist diese Maßnahme für die Sicherheit schon ausreichend?

    Antwort In der DIN EN 378 findet man in den Teilen 2 und 3 folgende Informationen zu der von Ihnen gestellten Frage:

    Teil 2 Pkt. 6.2.7.2.3 Kältemittelführende Bauteile, die gereinigt oder abgetaut werden

    Kältemittelführende Bauteile, die in warmem oder heißem Zustand gereinigt oder abgetaut und von Hand geregelt werden, müssen mit einem oder mehreren Druckanzeigegeräten ausgerüstet sein.

    Teil 3 Pkt. 10 Wärmequellen und vorüber­gehend hohe Temperaturen

    Kann ein Teil des Kältemittelkreislaufs eine Temperatur erreichen, die höher ist als die Temperatur, die dem maximalen zulässigen Sättigungsdruck entspricht (z. B. durch ein elektrisches Abtausystem, ein Abtausystem unter Verwendung von heißem Wasser oder Reinigen mit heißem Wasser oder Dampf), dann muss die in diesem Teil enthaltene Flüssigkeit in einen anderen Teil der Anlage entweichen können, in dem diese höhere Temperatur nicht vorhanden ist. Falls erforderlich, muss die Anlage zu diesem Zweck mit einem Sammler ausgerüstet werden, der mit der Einrichtung verbunden ist.

    Leider ist diese Aussage im beschriebe­nen Fall nicht hilfreich in Bezug auf die Ab-sicherung des Verdampfers. Wenn der Temperaturfühler defekt ist, wird die Heizung nicht abgeschaltet und somit der Druck im System soweit steigen, bis Bauteile bersten.

    Kommt man bei der Risikobeurteilung zu dem Schluss, dass ein Bersten der Anlage durch die Überhitzung möglich ist, müssen weitergehende Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten.Recherchiert man nun in alten Vorschriften und Normen (BGV D4 und DIN 8975 Teil 7) kann man zur Absicherung von Abtauheizungen eine klare Antwort bekommen. Die Aussagen sind aber nur informativ, da diese Regeln keine Gültigkeit mehr haben.

    In der alten DIN 8975 Teil 7 ist Folgendes nachzulesen:

    Druckentlastende Sicherheitseinrichtungen werden den elektrischen Heizleistungen entsprechend bemessen.

    Abblasende Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn durch

    a) zwei Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) oder

    b) zwei Sicherheitsdruckbegrenzer (DBK, SDBK) oder

    c) einen Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) und einen anderen Grenzwertgeber (Zeit oder Druck) sichergestellt ist, dass vor Erreichen des Grenzwertes die Wärmequelle ausgeschaltet oder eine Kühlung zugeschaltet wird.

    Nach unserem Ermessen ist der von Ihnen beschriebene Verdampfer nicht ausreichend sicher geschützt. Da der Sicherheitstemperaturbegrenzer versagen kann, muss eine weitere Sicherheitseinrichtung eingebaut werden. Vorschläge dazu sind in der BGV D4 / DIN 8975 Teil 7 zu finden. Der Betreiber des Kühlraumes ist über diesen Mangel zu informieren, denn es besteht Handlungsbedarf, um die Sicherheit zu gewährleisten.

    Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung

    Verordnungen

    Die seit 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung soll neu gefasst werden. Ziele sind die Beseitigung inzwischen bekannt gewordener rechtlicher und fachlicher Mängel, eine bessere Umsetzung von EU-Recht, der Abbau von Kosten, die Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, die Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften und nicht zuletzt eine Verbesserung der Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber.

    Insgesamt wird die neue Verordnung konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltet. Um die Neuerung zu betonen, erhält die Verordnung den neuen, zutreffenderen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung ArbmittV)“.Der Umfang der Änderungen war mit einer einfachen Änderungsverordnung im Rahmen der Strukturen der bestehenden Betriebssicherheitsverordnung nicht realisierbar. Daher soll die Verordnung neu gefasst werden. Gleichzeitig wird zur Bereinigung der Regelungen zum betrieblichen Explosionsschutz auch die Gefahrstoffverordnung geändert.Der Verordnungsentwurf

    1

    befindet sich zurzeit in Abstimmung mit den Ländern und den beteiligten Kreisen.

    Wesentliche Änderungen sind:

    • Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr auch für überwachungs­bedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Dadurch wird die „sicherheitstechnische Bewertung“ überflüssig.
    • Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Sie gelten künftig gleichermaßen für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Sie gelten gleichermaßen auch für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel, sodass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob eventuell Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
    • Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.
    • Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmitteln und Anlagen werden anlagenbezogen zusammengefasst und übersichtlich in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Mit einem weiteren Anhang wird konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.
    • Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt.
    • Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen zugelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert.
    • Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999 / 92 / EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet.
    • Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich.
    • Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, mit denen aktuellen Unfallschwerpunkten (Instandhaltung, Montage, Installation, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulation von Sicherheitseinrichtungen) entgegengewirkt werden kann.
    • Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit einer geringen Gefährdung kann der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen.
    • Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird beseitigt. Dazu wird die Gefahrstoffverordnung geändert. Dabei werden Missverständnisse hinsichtlich einer zusätzlichen und eigenständigen Dokumentation speziell für den Explosionsschutz ausgeräumt. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.

    [Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)]

    1 Der Verordnungsentwurf kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link bezogen werden: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/neufassung-der-betriebssicherheitsverordnung.html

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