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Das sollten Sie wissen

    Dokumentation für die Übergabe einer Anlage

    Richtlinien

    Frage In den BIV-Schlagzeilen (Ausgabe 08/2011) ging es um die fehlende Dokumentation einer Anlage und die damit verbundene Verweigerung der Abnahme durch den Kunden. Welche Verbindlichkeit zur Dokumentation hat dazu die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

    Antwort Zuerst muss man einmal ermitteln, welchen Rechtscharakter eine Richtlinie hat. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Die EG-Maschinenrichtlinie verlangt allerdings eine Umsetzung in nationales Recht. Daher wurde die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in eine nationale Verordnung, und zwar in die „9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)“ umgesetzt. Die geänderte Maschinenverordnung ist am 29.12.2009 in Kraft getreten. Im Gegensatz zu EG-Richtlinien sind EG-Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden.

    Der § 3 „Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen“ der Maschinenverordnung verlangt von dem Hersteller Folgendes:

    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

    (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

    • 1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
    • 2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
    • 3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
    • 4. die zutreffenden Konformitäts­bewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
    • 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt, und
    • 6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

    Kommt ein Hersteller diesen Forderungen nicht nach, handelt er ordnungswidrig im Sinne von § 9 der Maschinenverordnung.

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
    • 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,
    • 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
    • 4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder
    • 5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montage­anleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EGKonformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
    • 2. ()

    Daher ist es eine Pflicht des Herstellers, die geforderten Unterlagen zu ­erstellen. Unterstützung bietet hierfür die DIN EN 378-2 (Ausgabe 10-2009), die sich im Punkt 6.4.3 „Dokumentation“ mit demBedienungs-Handbuch einer Kälte­anlage /Wärmepumpe beschäftigt.

    Um die Prüfungen der Druckfestigkeit, Dichtheit und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Druckbegrenzung zu dokumentieren, kann Ihnen die Formularsammlung KForm 2011 als hilfreiches Werkzeug dienen.

    Die aktuelle Ausgabe KForm 2011 ist im September 2011 erschienen und beinhaltet viele Vorlagen für Prüfdokumente, Checklisten und Betriebsanweisungen, die zu einer guten Dokumentation einer Kälteanlage beitragen.

    Die KForm 2011 kann über die Wirtschafts- und Informations GmbH Maintal erworben werden.

    Weitere Informationen finden Sie unter http://www.informations-gmbh.de

    Unterweisung für den Transport von gefährlichen Gütern

    Verordnungen

    Frage Zum 1. September 2011 ist die Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in Kraft getreten, was hinsichtlich der Schulung von Personen, die gefährliche Güter transportieren, von großer Bedeutung ist.

    Antwort In § 6 der GbV war bisher für Firmen, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind, vorgeschrieben, dass die „beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen“ über ausreichende Kenntnisse bezüglich der maßgebenden Vorschriften verfügen müssen. Diese waren durch zu wiederholende Schulungen zu ­vermitteln.

    Diese Regelung ist in der am 1. September 2011 in Kraft getretenen Neufassung der GbV entfallen. Transporte, die unter die Zahl 1 000 (vereinfachte Transportbedingungen) fallen, sind jetzt ohnehin von der GbV ausgenommen.

    Auch wenn eine Schulung gemäß GbV nun nicht mehr gefordert ist, muss jede Person, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, unterwiesen sein. Grundlage hierfür ist aber nicht mehr die GbV, sondern das ADR. Das ADR 2011 (anwendbar seit 1.1.2011, mit Übergangsfrist bis 1.7.2011) sagt hierzu aus:

    Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz eines ADR-Scheins sind:

    Jede Person, die mit der Beförderung ­gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Ver­antwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z. B. für die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer.

    Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, sind nur unter der direkten Über­wachung einer unterwiesenen Person wahrzunehmen.

    Die Unterweisung muss auch die be­sonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter gegen Diebstahl und Missbrauch beinhalten.

    Art der Unterweisung

    Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:

    Einführung: Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

    Aufgabenbezogene Unterweisung: Das Per­sonal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.

    Sicherheitsunterweisung: Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

    Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle zwei Jahre) durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

    Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    Die Bundesfachschule bietet Unterweisungen in Form von Nachmittagsschulungen an. https://www.bfs-kaelte-klima.de/ Seminare Verordnungen.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

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