Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Das sollten Sie wissen

    Fachbetrieb nach Wasser­haushaltsgesetz

    Recht

    Frage Ist unser Kälte-Klima-Fachbetrieb automatisch auch Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz?

    Antwort Nein, leider nicht. In § 19 l Wasserhaushaltsgesetz¹ (WHG) werden besondere Anforderungen an derartige Betriebe gestellt.

    Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz darf sich nur nennen, wer über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach §19g Abs.3 WHG gewährleistet wird, und wer berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

    Ob ein Kälteanlagenbauerfachbetrieb auch Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz sein muss, hängt vor allem von der Füllmenge der Anlagen ab, die er betreut.

    Kälteanlagen fallen laut Wasserhaushaltsgesetz unter den Begriff der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ab einer bestimmten Füllmenge (die Grenzen sind abhängig von der Wassergefährdungsklasse und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) dürfen derartige Anlagen nur von Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden. Für Kälteanlagen mit Füllmengen (d.h. Kältemittel und Kältemaschinenöl) von weniger als 100kg ist die Fachbetriebs­eigenschaft nicht notwendig.

    Wenn Sie weitere Informationen zum Erwerb der Fachbetriebseigenschaften benötigen, können Sie sich beispielsweise an die ÜWG Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. wenden.

    Link

    https://www.uewg-kaelte.de/

    1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23.8.2002 S. 3245)

    Ersthelfer

    Recht

    Frage Ab welcher Größe braucht eigentlich ein Betrieb einen Ersthelfer, und wo kann man eine Ausbildung als Ersthelfer absolvieren?

    Antwort

    Zu Frage 1:

    Eine genaue Information darüber, wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht, ist in der BGR A1 Grundsätze der Prävention vom Oktober 2005 zu finden.

    §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

    2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handels betrieben 5%, b) in sonstigen Betrieben 10%

    Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

    Sonstige Betriebe sind z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe. Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit und Schichtdienst, Rechnung zu tragen.

    Zu Frage 2:

    Auch zu diesem Punkt findet man Informationen in der BGR A1 Grundsätze der Prävention vom Oktober 2005.

    (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

    Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

    Weiterhin ist noch zu beachten, dass die Ausbildung regelmäßig aufgefrischt werden muss:

    (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

    Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.

    Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig. Die Fortbildung muss wie die Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer von der Berufs­genossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

    Links

    http://www.bg-qseh.de

    Liste der ermächtigten Stellen.

    http://www.stbg.de/medien/bgr/BGR_A1.pdf

    Link zum Herunterladen der BGR A1.

    Öffnen der Magnetventile beim Evakuieren

    Technik

    Frage Ist es sinnvoll Magnetventile an Spannung zu legen, wenn die Kälteanlage oder Teile der Kälteanlage evakuiert werden?

    Antwort Zur Beantwortung muss geklärt werden, ob das Magnetventil dann auch wirklich auf ist.

    Nun sind viele Magnetventile servogesteuert. Bei diesen ist zum Öffnen (des Hauptsitzes) eine Mindestdruckdifferenz erforderlich (z.B. Δp=0,05bar). Wird dieser Wert z.B. beim Evakuieren unterschritten, dann kann das Ventil nicht öffnen bzw. geöffnet bleiben. Es sind dann lediglich Pilotbohrungen geöffnet, d.h. der Widerstand ist relativ sehr viel höher, was das Evakuieren natürlich enorm erschwert. Sollte das Servoventil eine Handöffnungsspindel haben, dann ist es sinnvoller, das Ventil damit wirklich voll zu öffnen. Gibt es diese Vorrichtung nicht, dann kann der hohe Widerstand dadurch vermieden werden, dass man beidseitig evakuiert.

    Bei direkt gesteuerten Magnetventilen und Zwangsservoventilen existiert die beschriebene Problematik nicht: Dort kann immer über das Magnetventil evakuiert werden, weil diese auch ganz ohne Druckdifferenz voll öffnen können.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter

    https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt. Mithilfe unserer Suchmaske finden Sie alle Beiträge zum Herunterladen.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Arbeit und des europäischen Sozialfonds.