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Das sollten Sie wissen

    Energetische Inspektion nach § 12 EnEV

    Service-leistungen

    Frage Die Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW haben innerhalb bestimmter Zeiträume (in Abhängigkeit vom Alter der Anlage) energetische Inspektionen an den Anlagen durchführen zu lassen. So fordert es § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahr 2007. Ist es sinnvoll die energetische Inspektion von Anlagen zur Raumluftkonditionierung gemäß § 12 EnEV als Dienstleistungen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik anzubieten, auch wenn die dazu notwendigen normativen Randbedingungen noch nicht in der notwendigen Verbindlichkeit vorliegen?

    Antwort Die Umsetzung der Europäi­schen EPBD-Richtlinie (Energy Performance of Buildings Directive EPBD) in nationales Recht erfolgt über das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).

    Ergänzend zum EnEG wurde 2007 erstmals die Energieeinsparverordnung (EnEV) erlassen. Die EnEV wird zurzeit überarbeitet. Der Entwurf hat aktuell den Bundesrat mit umfangreichen Auflagen passiert und wurde dementsprechend an die Ausschüsse des Bundestages sowie der Bundesregierung zurückverwiesen. Experten und Insider vermuten, dass die Inkraftsetzung der EnEV-Novelle möglicherweise erst im Jahre 2015 erfolgen wird.Zurück zur eigentlichen Fragestellung. Der EnEV-Entwurf 2013 fordert, wie auch die Vorgängerversion, in § 12 Absatz (3) und (4), für in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW eine turnusmäßige, energetische Inspektion.Folgende Fristen und Intervalle werden für die energetische Inspektion angegeben:Erstmalige Untersuchung im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilatoren sowie Kälteerzeugungs- und Anwendungsanlagen, die einer RLT- Anlage zugeordnet werden können. Dabei gilt als Stichtag für die Fristen der energetischen Inspektion von Klimaanlagen im Bestand der 1.10.2007.Bedingt durch die Einführungsprozedur wurden seitens des Gesetzgebers bereits vorher diverse Übergangsfristen geplant. Für Klimaanlagen, die zwischen dem 1.10.1995 und dem 1.10.2003 errichtet wurden, lief diese Übergangsfrist am 1.10.2013 ab. Für ältereAnlagen ist die Frist für die Inspektion bereits seit Längerem verstrichen. Diese hätten demzufolge bereits inspiziert werden müssen.Im Hinblick auf die beschriebenen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung zur energetischen Inspektion im Detail nach den Vorgaben der DIN SPEC 15240 auszuführen sukzessive durchsetzen wird.Die Notwendigkeit, den effizienten Anlagenbetrieb zu kontrollieren und wiederherzustellen, hat angesichts immer knapper werdender Energiereserven höchste Priorität. Insofern wird empfohlen, bereits jetzt schon die energetische Inspektion im Rahmen der Wartung von raumlufttechnischen Anlagen gemäß den Anforderungen des Einheitsblattes VDMA 24197 Bl. 1 und 3 Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen sowie der Hygienekontrollen analog der VDI 6022 durchzuführen. Die energetische Inspektion lässt sich in die Wartungsanweisungen sinnvoll inte­grieren (siehe Tabelle 1).

    Als Argument gegenüber dem Kunden für die Aufnahme der energetischen In­spektion in die Wartungspläne kann ins Feld geführt werden, dass die Kontrolle und die Wiederherstellung des mechanischen, des hygienischen und des effizienten Anlagenzustands als Synergieeffekt bei einer ganzheitlichen Anlageninspektion dazu führen können, dass Energie- und Wartungskosten eingespart werden.

    Für eine Vertiefung der Thematik empfehlen wir den Besuch des Seminars T 17 Technologien zur Leistungsbestimmung zum Betrieb, zur Wartung, zur energetischenIn­spektion von klima- und raumlufttechnischen Anlagen sowie Verfahren und Möglichkeiten der Energieoptimierung an der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik. In der Schulung wird u. a. die Herangehensweisefür die Erstellung von Wartungs- und In-spektionsablaufplänen behandelt und geübt.Künftig wird die Durchführung der energetischen Inspektion in der DIN SPEC 15240 Lüftung von Gebäuden Gesamtenergie­effizienz von Gebäuden Energetische In-­spektion von Klimaanlagen geregelt, welche aktuell noch den Status eines Entwurfs hat.

    Braucht ein Auszubildender eine Zertifizierung?

    Ausbildung

    Frage Seit einigen Jahren benötigen alle Personen, die Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen oder an Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln ausführen, eine Sachkundebescheinigung, also die Zertifizierung nach Kategorie I (EG-Verordnung 303 / 2008). Wir bilden nach einer längeren Pause jetzt erstmalig wieder aus und fragen uns nun, was der Auszubildende, der ja noch keine Zertifizierung hat, eigentlich tun darf. Um den Beruf des Mechatronikers für Kältetechnik zu erlernen, muss er schließlich an Kälte- und Klimaanlagen üben.

    Antwort Ihre Frage ist berechtigt. In Deutschland gilt die Gesellenprüfung zum „Mechatroniker für Kältetechnik“ gleichzeitig als Nachweis der Sachkunde gemäß Chemikalienklimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV). Nach Abschluss der Ausbildung wird der Sachkundenachweis üblicherweise zusammen mit dem Gesellenbrief überreicht.Der Gesetzgeber hat aber auch die Phase der Berufsausbildung berücksichtigt. In der ChemKlimaschutzV, die spezielle Regelungen für die Umsetzung in Deutschland beinhaltet, ist in § 5 „Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten“ Folgendes geregelt:

    „Dies (hier die Pflicht, ein Sachkundezertifikat vorweisen zu können) gilt nicht für Personen, die

    • an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen,
    • im Rahmen einer Tätigkeit Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, sofern sie die dafür vorgeschriebene Ausbildung haben, und bei ihrer Tätigkeit von einer zertifizierten Person überwacht werden.“

    Eine ähnliche Regelung ist in der EG-Verordnung 303 / 2008 zu finden:

    Artikel 4 (Zertifizierung von Personal), Absatz 1 (Pflicht, ein Zertifikat vorweisen zu können) gilt nicht

    • für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren: für Personal, das eine der Tätigkeiten () ausübt und zwecks Erwerbs eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit an einem Ausbildungskurs teilnimmt, vorausgesetzt, es wird bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit ist.

    Auszubildende befinden sich in einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung und dürfen daher die Tätigkeiten, die sie erlernen sollen, auch ausführen. Dies muss aber unter Aufsicht einer zertifizierten Person geschehen.

    So darf ein Auszubildender auch nicht selbstständig die vorgeschriebene Dichtheitsprüfung durchführen und anschließend die Aufzeichnungen (Eintrag im Betriebshandbuch) darüber erstellen und unterschreiben. Dafür wird das Sachkundezertifikat zwingend gefordert. Das Gleiche gilt für die Rückgewinnung und das Nachfüllen von Kältemittel.

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