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Das sollten Sie wissen

    Feuchtigkeit im Kältemaschinenöl

    Grenzwerte

    Frage Bekanntlich soll ja ein zu hoher Feuchtigkeitsgehalt im Kältemittelkreislauf vermieden werden. Wie viel Wasser darf eigentlich im Kältemaschinenöl vorhanden sein?

    Antwort Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom ver­wendeten Kältemittel und vom Kältemaschinenöl.

    Die Grenzwerte für den erlaubten Feuchtigkeitsgehalt sind in der DIN 51503 Teil 1 für Frischöle und in der DIN 51503 Teil 2 für gebrauchte Öle festgelegt.

    Grenzwerte für den Wassergehalt von frischen Ölen, d.h. für geschlossene Gebinde im Anlieferungszustand und die Warnwerte für gebrauchte Öle:

    Ein zu hoher Feuchtigkeitsgehalt im Kältemittelkreislauf muss auf jeden Fall vermieden werden, da es sonst zur Zersetzung des Kältemittels oder des Kältemaschinenöles unter Bildung von Säure kommen kann.

    Die Untersuchung des aus dem Verdichter entnommenen Öles kann Hinweise auf die in der Kälteanlage abgelaufenen chemischen Vorgänge liefern, woraus Rückschlüsse auf den Anlagenzustand gezogen werden können.

    Eine weitere wichtige Kennzahl für den Zustand des Öles ist die Neutralisationszahl (NZ). Sie macht eine Aussage zum Säuregehalt und lässt sich durch Schnelltests relativ leicht ermitteln. Es hat sich gezeigt, dass bei erhöhter Neutralisationszahl die Wahrscheinlichkeit für Schäden durch Korrosion, Kupferplattierung und Wicklungsschäden stark zunimmt.

    Kurzanweisung (Angaben) für Split-Klimageräte

    Kundendienst

    Frage Muss man für ein Splitklimagerät eine Betriebsanweisung erstellen oder ist die Betriebsanleitung ausreichend?

    Antwort In der ausführlichen Betriebsanleitung findet man sicher alle wichtigen Informationen, die in einer Betriebsanweisung enthalten sein müssen. In der Praxis wird man kaum eine Betriebsanleitung direkt an der Anlage finden, besonders nicht bei kleinen Split-Klimageräten. Daher muss der Hersteller, Errichter oder Betreiber einer Anlage eine kurz gefasste Betriebsanweisung zusätzlich direkt an die Anlage anbringen.

    Diese Forderung ist nicht neu, schon in der alten BGV D4 (heute nicht mehr gültig, nur noch für den Bestandschutz anzuwenden) wurde vom Unternehmer erwartet, dass eine Betriebsanweisung an der Anlage vorhanden ist.

    Da, wie bereits angesprochen, die alte BGV D4 nicht mehr gilt, findet man heute die entsprechende Information zur Betriebsanweisung in der BGR 500 Kap. 2.35.

    Auszug aus BGR 500 Kapitel 2.35

    3.3 Betriebsanweisung

    Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälte­anlagen muss enthalten:

    1. Kältemittelart,

    2. Kältemittelfüllgewicht,

    3. zulässige Betriebsüberdrücke,

    4. Anweisung über An- und Abstellen der Anlage,

    5. Anweisung über Abstellen im Notfall,

    6. Sicherheitshinweise für das Kältemittel,

    7. Warnung vor irrtümlichem Füllen mit falschem Kältemittel,

    8. Warnung vor dem Einfrieren, insbesondere des Kondensators, Wasserkühlers, bei niedrigen Temperaturen,

    9. Hinweis auf den Gebrauch von ­persönlichen Schutzausrüstungen,

    10. Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe).

    Siehe auch Abschnitt 6.4.3.3 DIN EN 378-2 Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation.

    Natürlich ist die BGR 500 nur national gültig. In der oben genannten europäischen Norm EN 378-2 Kälteanlagen und Wärmepumpen (technisches Regelwerk zur Einhaltung der Forderung um eine sichere Anlage zu erstellen und in Verkehr zu bringen) findet man unter Pkt. 6.4.3.3 ebenfalls die Forderung, dass sich bestimmte Informationen zugänglich an der Anlage befinden müssen:

    Auszug aus DIN EN 378-2 (Ausgabe 09-2009)

    6.4.3.3 Angaben

    Die folgenden Angaben müssen ausreichend geschützt an einer zugänglichen Stelle der Kälteanlage vorhanden sein.

    Anmerkung: Bei Split- oder Multisplit-Anlagen kann das Außengerät als Betriebsstelle betrachtet werden.

    Diese Kurzanweisung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    a) Name, Adresse und Rufnummer des Errichters, seines Kundendienstes oder des Kundendienstes des Eigentümers oder Betreibers oder auf jeden Fall der für die Kälteanlage verantwortlichen Person sowie Adresse und Rufnummer von Feuerwehr, Polizei, Krankenhäusern und Zen­tren für Verbrennungsopfer;

    b) Art des Kältemittels durch Angabe der chemischen Formel und des Kurzzeichens (siehe normativen Anhang E von EN 378-1:2011);

    c) Anweisungen für das Abschalten der ­Kälteanlage in Notfällen;

    d) die maximal zulässigen Drücke;

    e) Einzelheiten über die Entflammbarkeit, falls ein brennbares Gas als Kältemittel verwendet wird (Kältemittel der Gruppen A2, A3, B2, B3);

    f) Einzelheiten über die Toxizität, falls ein giftiges Kältemittel verwendet wird (Kältemittel der Gruppen B1, B2, B3).

    Daher muss auch an kleine Split-Klima­geräte eine Betriebsanweisung mit den geforderten Angaben angebracht werden. Vorlagen zu den Kurzbetriebsanweisungen für die Kältemittel der Gruppe A1 bzw. A3 und NH3 sind in der Formularsammlung KForm 2011 enthalten.

    Diese kann über die Wirtschafts- und Informations GmbH ( http://www.informations-gmbh.de ) erworben werden.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

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