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Ersthelfer im Betrieb

Frage: Beim Ausfüllen eines Formulars für die Berufsgenossenschaft wurde gefragt, wer unser Ersthelfer im Betrieb ist. Wer darf sich eigentlich Ersthelfer nennen, wer bestimmt die Ersthelfer und wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Antwort: Der Ersthelfer im Betrieb ist ein medizinischer Laie, üblicherweise ein Mitarbeiter, der bei einem Arbeitsunfall oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung im Unternehmen grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe leistet. Der Ersthelfer muss eine Ausbildung in Form eines Erste-Hilfe-Kurses absolviert haben und diesen alle zwei Jahre durch eine Fortbildung auffrischen. Die Adressen der anerkannten Schulungsanbieter finden Sie unter
https://www.bg-qseh.de/.

Im Unternehmen müssen betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz und in der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention.“:

  • In Betrieben mit zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ist mindestens ein Ersthelfer Pflicht.
  • In Betrieben mit mehr als 20 anwesenden Beschäftigten müssen im Verwaltungsbereich mindestens fünf Prozent der Beschäftigten Ersthelfer sein. In sonstigen Betrieben, zum Beispiel im Bereich Produktion, sind mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb Pflicht.
  • Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfenden. Im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht haben sich Versicherte zu Ersthelfenden im Betrieb ausbilden zu lassen, wenn der Unternehmer dies wünscht und soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Im Idealfall sollten die Mitarbeiter diese Aufgabe freiwillig übernehmen.

    Für die Bestellung der Ersthelfer gibt es keine Formvorschriften, sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, dies in Dokumenten zur Organisation des Unternehmens zu verankern.

    Ergänzende Frage: Unsere Mitarbeiter sind ja fast immer im Servicefahrzeug unterwegs. Da sind die Ersthelfer im Betrieb nicht sehr hilfreich. Dürfen Ersthelfer auch aus fremden Unternehmen eingesetzt werden, wenn auf der Baustelle mehrere Betriebe zusammenarbeiten?

    Antwort: Es ist nicht festgelegt, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten den Ersthelfer stellen müssen. Die Aufgabe ist auch auf andere anwesende Personen übertragbar. Sind etwa mehrere Handwerksbetriebe auf einer Baustelle tätig, können sie sich beim Einsatz von Ersthelfern absprechen. Maßgeblich für die Anzahl an Ersthelfern auf der Baustelle sind aber alle anwesenden Beschäftigten – die Mindestzahl sollte allerdings erreicht werden.

    Für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material im Fall von Tätigkeiten im Außendienst, (Werkstattwagen und Servicefahrzeuge), kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden (Quelle: DGUV.de).

    Es ist wünschenswert, dass die Kenntnisse, die die Ersthelfer in den Schulungen erworben haben, nicht zum Einsatz kommen müssen. Manchmal besteht die Erste Hilfe aber einfach nur im Aufkleben eines Pflasters auf eine kleine Wunde. Bei solchen Lappalien wird leicht vergessen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb dokumentiert werden und fünf Jahre lang aufbewahrt werden muss. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Daher ist eine entsprechende datenschutzkonforme Form zu wählen.

    Weitere Hinweise, Dokumente und Formulare zum Thema Ersthelfer finden Sie auf der Seite der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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