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Das sollten Sie wissen …

Kältemittel

Welche Importe sind zulässig?

Frage Da das Kältemittel R404A hinsichtlich Verfügbarkeit und Preis zurzeit sehr problematisch ist, habe ich eine Frage zum Import. Wer darf die fluorierten Treibhausgase in größeren Mengen beziehen und an Fachbetriebe oder Händler weiterverkaufen? Ist mir die Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land wie der Türkei oder China erlaubt? Falls nicht, gibt es Ausnahmeregelungen?

Antwort Die Einfuhr von Kältemitteln aus Nicht-EU-Ländern ist nur Marktteilnehmern erlaubt, die über eine Quote für das Inverkehrbringen verfügen. Diese Quote haben Kältemittelhändler, -hersteller und Importeure erhalten, die sich im Jahr 2014 um die Zuteilung beworben haben.

Die Referenzwerte für die Hersteller und Importeure werden alle drei Jahre neu berechnet. In diesem Jahr konnte man sich wieder um eine Quote bewerben und die Firmen, die für die Jahre 2018 bis 2020 eine Quote erhalten haben, sind im Oktober im Durchführungsbeschluss (EU) 2017 / 1984 der Kommission veröffentlicht worden und dort nachzulesen.

Wer – ohne eine zugeteilte Quote – fluorierte Treibhausgase in den Verkehr bringt, begeht eine Straftat nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Allerdings ist in Artikel 15 der F-Gase-Verordnung auch geregelt, dass die Pflicht, eine Quote einzuhalten, nicht für Hersteller oder Importeure von weniger als 100 t CO2-Äquivalent jährlich gilt. Das entspricht etwa 25 kg R404A, 69 kg R134a oder 47 kg R410A. Sofern man diese Menge innerhalb eines Jahres nicht überschreitet, kann man demzufolge auch ohne Quote Kältemittel importieren.

Für derartige Kleinmengen sieht Artikel 19 der F-Gase-VO auch keine spezifische Be- richtspflicht vor. Beim Verdacht der Überschreitung der zulässigen Einfuhrmengen könnten die zuständigen Landesbehörden eine Überprüfung vornehmen. Daher dürfte es sich empfehlen, die Einfuhren zu dokumentieren, etwa anhand der Zollpapiere.

Kältemittel

Umstellung von bestehenden R404A-Anlagen

Frage Viele Kältemittelhersteller kündigen an, dass im nächsten Jahr kein R404  mehr produziert wird. Damit wir die bestehenden R404A-Anlagen im nächsten Jahr noch zügig reparieren können, müssen wir eigentlich jetzt schon auf Ersatzkältemittel umstellen – oder?

Antwort Die Entscheidung, ob und wann die Anlagen umgestellt werden, muss natürlich der Betreiber fällen. Aus unserer Sicht ist es aber keinesfalls ratsam, stabil laufende Anlagen auf ein anderes Kältemittel umzustellen.

Natürlich müssen alle Neuanlagen mit einem Kältemittel mit möglichst niedrigem GWP ausgerüstet werden – am besten mit Stoffen, die gar nicht unter die F-Gase-Verordnung fallen. Der Bedarf bestehender Anlagen sollte dagegen im Idealfall mit wiederverwertetem, also wiederaufbereitetem oder recyceltem Kältemittel abgedeckt werden. Daher ist es unverzichtbar, beispielsweise R404A, aber auch alle anderen fluorierten Treibhausgase, sortenrein zurückzugewinnen und zur Wiederaufbereitung abzugeben. Fragen Sie dabei auch gleich nach Ihren Konditionen für den Bezug von wiederaufbereitetem Kältemittel.

Wenn Sie jetzt anfangen, alle bestehenden R404A-Anlagen auf die üblichen Ersatzstoffe (z. B. R448A oder R449A mit einem GWP-Wert von rund 1400) umzurüsten, wird dadurch der Verbrauch an CO2-Äquivalenten nochmals gesteigert, die Quoten werden noch schneller verbraucht und vermutlich sind dann in Kürze auch die Ersatzstoffe nicht mehr verfügbar.

Normen

Neufassung der VDI 6022 Blatt 1

Frage Findet die VDI 6022 Blatt 1 auch Anwendung auf die RLT- Anlagen in Wohngebäuden?

Antwort Die VDI 6022 gilt für alle Räume oder Aufenthaltsbereiche in Räumen, in denen sich bestimmungsgemäß Personen mehr als 30 Tage pro Jahr oder regelmäßig länger als zwei Stunden je Tag aufhalten. Sicherlich war diese ursprüngliche Grundsatzentscheidung aus dem Entstehungsjahr der Hygienerichtlinie im Jahr 1998 auch einer der Gründe dafür, dass sich der Normengeber in der aktuellen Novelle dazu entschlossen hat, nunmehr die Wohngebäude mit den Geltungsbereich einzubeziehen.

Die Veröffentlichung der Neufassung der VDI 6022 Blatt 1 Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte“ ist für Januar 2018 angekündigt. Grundsätzliches wird sich an den Hygienestandards durch die neue Richtlinie nicht ändern. Allerdings wird der Anwendungsbereich auf alle Gebäude mit z. B. kontrollierter Wohnungslüftung erweitert und kann daher künftig auch für private Wohnungen greifen.

Weitere Informationen zur neuen VDI 6022 werden wir Ihnen nach deren Veröffentlichung geben.

Gesetze

Neuigkeiten / Änderungen ab 2018

Auch für das nächste Jahr erwarten uns zahlreiche gesetzliche Neuerungen. Wir wollen nachfolgend ein paar Hinweise auf wichtige Neuregelungen geben:

Nächste Stufe im Phase-Down gemäß

F-Gase-Verordnung

Im Jahr 2018 wird die maximale Menge der fluorierten Treibhausgase, die jährlich in den Verkehr gebracht werden dürfen (GWP-gewichtet), von heute 93 auf 63 Prozent des Ausgangswertes reduziert.

Neues Bauvertragsrecht

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im BGB um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts und soll unter anderem den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern.

Unter anderem ist die Abnahme und das Anordnungsrecht neu geregelt worden, zudem gibt es Änderung hinsichtlich Abschlagszahlungen und Abschlagszahlungen bei Mängeln. Damit ist eine Kenntnis der neuen Vorschriften unumgänglich, um Schaden für das eigene Unternehmen abzuwenden bzw. von den neuen Regelungen zu profitieren.

Datenschutz

Ob Kundendaten oder Personalakten, auch Handwerksbetriebe kommen täglich mit dem Thema Datenschutz in Berührung.

Am 25. Mai 2018 tritt die neue, vereinheitlichte EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft und löst das Bundesdatenschutzgesetz weitgehend ab. Die DS-GVO ist für alle Unternehmen verbindlich und regelt den einheitlichen Umgang mit persönlichen Daten im gesamten europäischen Raum.

Im Artikel 25 der DS-GVO ist festgehalten, dass Unternehmen geeignete organisatorische und technische Maßnahmen“ ergreifen müssen, um die Rechte der Betroffenen (Informationsrecht, Auskunfts- und Widerspruchsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung, Recht auf Datenübertragbarkeit neu) zu garantieren.

Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2018 tritt ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft, über das sich betroffene Arbeitgeber ebenfalls informieren sollten.

Verordnungen

Hygieneanforderungen bei Verdunstungskühlanlagen

Frage Ein Kunde von uns ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit dem Hinweis auf eine neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider“ angeschrieben worden. Betrifft dieses Thema auch den Kälteanlagenbauerfachbetrieb?

Antwort Am 19. August 2017 ist die 42. BlmSchV1 in Kraft getreten. Dies hat weitreichende Folgen für das Betreiben und Errichten von wasserbenetzten Rückkühlanlagen.

So besteht beispielsweise für alle Anlagen, auch solche im Bestand,

eine Registrierungspflicht bis zum 19. August 2018. Auch sind die

Zeitintervalle und die Befugnisse für die mikrobiologische Untersuchung nun klar festgeschrieben. Weiter ist ein

Sachverständiger in regelmäßigen Abständen hinzuzuziehen.

Auch der Anlagenbauer ist bei der Errichtung im hohen Maße gefordert, sich an die Vorgaben der 42. BlmSchV zu halten.

Durch diese veränderten Randbedingungen sollten rein trockene Rückkühlsysteme wieder etwas mehr Beachtung bei der Auswahl des richtigen“ Rückkühlsystems finden, da diese Rückkühlanlagen nicht in den Geltungsbereich der 42. BlmSchV fallen.

Online-archiv

Im Internet sind unter www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2379)

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