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Das sollten Sie wissen

    Dichtheitskontrolle an stillgelegten Anlagen

    Recht

    Frage Eine Kälteanlage mit dem Kältemittel R 134a und einer Füllmenge von 5 kg wird bei einem Betreiber über längere Zeit (in diesem Fall über Jahre) nicht benutzt. Muss an dieser Anlage die regelmäßige Dichtheitskontrolle nach EG-Verordnung 842/2006 durchgeführt werden, obwohl sie nicht betrieben wird?

    Antwort In der EG-Verordnung 842/2006 (F-Gase-Verordnung) ist im Artikel 3 Absatz 1 Folgendes zu lesen: [] Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen [] die fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technischen durchführbaren Maßnahmen das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern []

    Es wird in der Verordnung kein Unterschied gemacht, ob die Anlage vom Betreiber genutzt wird, oder ob sie seit längerem stillsteht. Da die Kälteanlage mit einem fluo­rierten Treibhausgas gefüllt ist, besteht die Möglichkeit, dass das Kältemittel durch Leckagen in die Atmosphäre entweicht. Somit gilt nach unserer Auffassung die Pflicht, eine jährliche Dichtheitskontrolle durchzuführen.

    Anders sieht die Sachlage aus, wenn das Kältemittel aus der Anlage zurückgewonnen und in einer Recycling-Flasche aufbewahrt wird. Die regelmäßige Dichtheitskontrolle ist dann nicht mehr erforderlich, da sich keine fluorierten Treibhausgase mehr in der Anlage befinden und Artikel 3 Absatz 1 nicht greift.

    Um jedoch eine verbindliche Aussage zu bekommen, ob eine stillgelegte Anlage auf Dichtheit kontrolliert werden muss, sollte man sich entweder an das Umweltbundesamt wenden oder die jeweilige Landesbehörde zu diesem Fall kontaktieren.

    Änderungen im Gefahrgutrecht

    Recht

    Frage Gibt es im Jahr 2009 wieder Änderungen bezüglich der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn?

    Antwort Das Regelwerk des ADR wird in der Regel alle zwei Jahre überarbeitet so auch in diesem Jahr. Die neue GGVSEB1) wurde am 15. Mai 2009 im Bundesrat beraten und auch verabschiedet. Danach dauert es in der Regel einige Wochen, vermutlich bis Mitte Juni 2009, bis die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt. Die neue GGVSEB tritt dann sofort in Kraft.

    Es wird auch wieder Übergangsregelungen geben, wonach die Vorschriften des ADR und der GGVSE 2007 noch bis zum 30. Juni 2009 angewandt werden dürfen. Für die meisten Handwerksbetriebe wird sich aber inhaltlich nichts Gravierendes ändern, d.h., es bleibt bei den erleichterten/vereinfachten Transportbedingungen.

    1) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB)

    Verwenden von R 22 für bestehende Anlagen

    Recht

    Frage Ab 2010 soll das Kältemittel R 22 knapp werden. Warum ist das so? Lohnt es sich, in diesem Jahr einen R 22-Vorrat anzulegen?

    Antwort Bestehende Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit dem Kältemittel R 22 dürfen heute noch betrieben werden. Die Anlagen dürfen repariert und es darf Kältemittel nachgefüllt werden.

    Doch bereits ab 1.1.2010 ist das Verwenden dieses Kältemittels in unverarbeiteter Form (Frischware) verboten. Es darf dann nur noch wiederverwertetes R 22 verwendet werden, sofern dieses verfügbar ist. Sie sollten sich jedenfalls keinen R 22-Vorrat (Neuware) anlegen, da Sie dieses Kältemittel im nächsten Jahr nicht mehr verwenden dürfen und nur noch entsorgen lassen können.

    Ein generelles Verwendungsverbot für R 22 gilt erst ab 1.1.2015. Also kann in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren nur noch wiederverwertetes Kältemittel verwendet werden. Wie das praktisch funktionieren wird, ist in einem Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen beschrieben. Es sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorgesehen.

    1. Es kann aufgearbeitetes R 22 eingesetzt werden. Sofern R 22 sortenrein gesammelt wird, hat der Großhändler die Möglichkeit dieses an ein Unternehmen zur Kältemittel-Aufarbeitung weiterzugeben. Dort kann der Stoff gereinigt, analysiert und anschließend in der gleichen Qualität wie Frischware wieder verkauft werden. Um Kältemittelflaschen mit diesem Produkt von Flaschen mit frischem R 22 unterscheiden zu können, müssen die Behälter mit einem Etikett versehen werden, auf dem angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt; ferner sind auf dem Etikett die Seriennummer sowie der Name und die Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung anzugeben.

    2. Zurückgewonnenes R 22 kann für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern sie aus der Einrichtung ausschließlich vom betreffenden Betreiber zurückgewonnen wurde, für den die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung und Wartung durchgeführt wurde. In diesem Fall kann natürlich nicht für die Qualität des Kältemittels garantiert werden.

    Es ist zu erwarten, dass der R 22-Bedarf ab 2010 nicht mehr vollständig mit aufgearbeitetem Kältemittel abgedeckt werden kann. Das liegt unter anderem daran, dass das Kältemittel nicht in ausreichenden Mengen sortenrein zurückgegeben wird.

    Sie sollten Ihre Kunden darauf vorbereiten, dass Anlagen, die noch mit dem Kältemittel R 22 betrieben werden, möglicherweise schon bald auf einen Ersatzstoff umgestellt werden müssen.

    Gemische, die R 22 enthalten, wie z.B. R 401A, werden übrigens rechtlich genauso behandelt wie R22 selbst. Allerdings kann man davon ausgehen, dass diese Gemische ab 2010 auch nicht mehr als aufgearbeitete Stoffe zur Verfügung stehen werden.

    Versäumte Dichtheitskontrollen

    Recht

    Frage Einige unserer Kunden wollen nicht einsehen, dass ihre Kälte- bzw. Klimaanlage regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden muss, obwohl wir ihnen die gesetzliche Situation genau erläutert haben. Mit welchen Folgen müssen die Betreiber eigentlich rechnen, wenn die Dichtheitsprüfung nicht durchgeführt wird?

    Antwort Nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 10000 Euro geahndet. Bisher wurden die Betreiber nur selten überprüft, so dass die Vermutung nahe lag, es habe keine Folgen, wenn man sich über die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle hinwegsetzt.

    Allerdings muss man bedenken, dass die schriftlichen Aufzeichnungen über durchgeführte Dichtheitskontrollen fünf Jahr lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden müssen. So kann auch bei einer Kontrolle in fünf Jahren noch festgestellt werden, ob die Dichtheitsprüfung in diesem Jahr erfolgt ist.

    Schlecht sieht es natürlich auch aus, wenn der Betreiber bei einer Überprüfung keine Aufzeichnungen vorlegen kann. Ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt natürlich auch, wer die Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

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