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Eichpflicht bei Kältemittelwaagen

Frage: Unsere Servicefahrzeuge sind immer mit einer Waage für Kältemittelflaschen ausgestattet. Diese muss benutzt werden, wenn Kältemittel zurückgewonnen wird, um ein Überfüllen der Kältemittelflaschen zu verhindern. Müssen alle Waagen in unseren Servicefahrzeugen geeicht sein?

Antwort: Eine geeichte Waage ist im Handwerk immer dann Pflicht, wenn das Gewicht als direkte Grundlage für die Preisberechnung dient (im „geschäftlichen Verkehr“). In jüngster Zeit wurden auch Kältefachbetriebe durch das Eichamt kontrolliert und dabei die ungeeichten Waagen in den Servicefahrzeugen bemängelt.

Ob nun wirklich alle Waagen in Servicefahrzeugen geeicht sein müssen, kommt auf den konkreten Fall an. Bei der Kontrolle eines Kältefachbetriebs durch ein Eichamt wurde bemängelt, dass eine ungeeichte Waage im Servicefahrzeug verwendet wurde. Somit stellt sich die Frage, ob tatsächlich alle Kältemittelwaagen in Servicefahrzeugen grundsätzlich geeicht sein müssen.

Fest steht, dass jede Waage geeicht sein muss, die zur Preisbestimmung verwendet wird. Wird mit der Waage bei der Befüllung einer Anlage die Kältemittelmenge gemessen, die einem Kunden anschließend berechnet wird, dann gilt die Eichpflicht. Das geht aus dem Mess- und Eichgesetz bzw. der Verordnung eindeutig hervor. Wird die Waage dagegen nur zur Vermeidung der Überfüllung einer Kältemittelflasche benutzt, muss sie nicht geeicht sein.

Nun wird es aber kaum einen Fachbetrieb geben, der nicht auch eingefülltes Kältemittel in Rechnung stellt. Dass die Wägung hier exakt sein muss, ist, insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Kältemittelmittelpreise, auch nachvollziehbar.

Ein Verbandsvertreter konnte sich mit der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) auf eine praktikable Lösung verständigen, mit der vermieden werden kann, dass sämtliche Waagen in Fahrzeugen geeicht sein müssen. Jeder Kälte-Klima-Fachbetrieb muss mindestens eine geeichte Waage im Unternehmen haben, wenn dem Kunden Kältemittel in Rechnung gestellt wird. Falls eine Ersatzwaage vorhanden ist, die evtl. bei einem Defekt der geeichten Waage verwendet wird, muss auch diese geeicht sein.

Sofern nicht alle Waagen geeicht sind, kann folgende Vorgehensweise angewandt werden: Kältemittelflaschen, die zur preisrelevanten Befüllung einer Anlage beim Kunden benutzt werden, müssen vor und nach dem Besuch des Kunden auf der geeichten Waage im Betrieb gewogen werden. Die dabei ermittelte Differenz wird zur Rechnungsstellung verwendet.

Die ungeeichten Waagen in den Fahrzeugen dürfen nur zur Vermeidung einer Überfüllung und zur groben Schätzung der nachgefüllten Menge genutzt werden. Dann reicht eine einzige geeichte Waage im Betrieb aus, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die Notwendigkeit dieser Lösung muss jeder Betrieb für sich selbst bewerten und mit der Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle durch ein Eichamt abwägen. Es drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro, wenn eine Waage ungeeicht verwendet oder bereitgehalten wird. Unwissenheit schützt im Fall einer Kontrolle übrigens nicht vor Strafe: Auch bei fahrlässigem Erstverstoß wird das Bußgeld üblicherweise nicht vollständig erlassen – in einem bekannten Fall wurden 1700 Euro fällig.

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