Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Grenzverkehr

Versand von Leihgeräten mit Kältemitteln

Frage: Unsere Firma mit Sitz in Deutschland und der Schweiz verleiht Eismaschinen für Großveranstaltungen. Die Geräte enthalten das KältemittelR404A, sind als hermetisch geschlossene Einrichtung gekennzeichnet, wurden vor über 10 Jahren beschafft und sind damit legal in den Verkehr gebracht worden. Die Eismaschinen werden nach Deutschland, Österreich oder in die Schweiz verliehen und daher regelmäßig über die Grenze geschickt. Nun gab es Probleme an der deutsch-schweizerischen Grenze. Der Zoll erlaubte den Rücktransport der Eismaschinen nach Deutschland nicht, mit der Begründung, dass Anlagen mit dem KältemittelR404A nicht mehr in die Europäische Union gebracht werden dürfen. Ist dieses Verbot gerechtfertigt? Eigentlich sollen die Anlagen nicht in den Verkehr gebracht werden, sie wechseln nicht den Eigentümer sondern werden einfach auf beiden Seiten der Grenze benutzt.

Antwort: Die Reaktion des Zolls beruht sicherlich auf dem Inverkehrbringensverbot gemäß Artikel 11 und Anhang III der F-Gase-Verordnung. Danach ist es seit 1. Januar 2020 in der Europäischen Union verboten, Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) in den Verkehr zu bringen.

Da wir auch nicht sicher beurteilen können, ob es sich nicht doch um ein „Inverkehrbringen“ handeln könnte, haben wir das Umweltbundesamt um eine Stellungnahme gebeten.

Die Antwort lautet „Die Wiedereinfuhr in die EU stellt kein Inverkehrbringen im Sinne der F-Gas-Verordnung dar, da dies gemäß Definition auf die „erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union“ beschränkt ist. Voraussetzung dafür ist, dass das fragliche Gerät vor dem Inkrafttreten des Verbots in der EU in Verkehr gebracht wurde. Dies ist bei der Einfuhr entsprechend nachzuweisen, wenn nicht offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte. Im Zweifel sollte sich im Vorfeld an die zuständige Vollzugsbehörde gewendet werden.“

Somit müssen Sie nur nachweisen, dass die Geräte vor dem Verbotstermin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden. Ein Vorschlag wäre, dass Sie für jedes Geräte einen „Reisepass“ ausstellen, aus dem Seriennummer, Kältemittel, Kaufdatum etc. hervorgehen und in den Sie die Grenzüberschreitungen eintragen. Damit sollte der Sachverhalt auch für den Zoll nachvollziehbar sein.

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ KK E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
+ Fokus KK: Sonderhefte (PDF)
+ Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen