Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Novellierung der ChemKlimaschutzV

Die novellierte „Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024 / 573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)“ ist am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am folgenden Tag in Kraft getreten. Damit ist die Umsetzung der Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung 2024 / 573 abgeschlossen.

Die deutschen Sonderregelungen der ChemKlimaschutzV sind weitgehend unverändert beibehalten worden. So gelten immer noch die Vorgaben zum spezifischen Kältemittelverlust und der Grundsatz, dass der Betreiber den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen einer Anlage sicherstellen muss. Hersteller und Vertreiber haben weiterhin eine Rücknahmeverpflichtung für gebrauchte Kältemittel usw..

Eine große Bedeutung haben die Neuregelungen hinsichtlich der Zertifizierungspflichten. Hier können für Deutschland einige Erleichterungen für Fachbetriebe angewendet werden.

So kann bei der Umstellung der vorhandenen Zertifikate der Kategorie I auf die neue Kategorie A 1 im Auffrischungskurs auf eine praktische Schulung verzichtet werden, sofern schon ausreichende Kenntnisse mit Kohlenwasserstoff-Kältemittel vorhanden sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen sind durch eine Selbsterklärung nachzuweisen. Weiterhin wird in der ChemKlimaschutzV vorgeschrieben, dass auf der Sachkundebescheinigung (Zertifikat) das Datum bis zu dem der nächste Auffrischungskurs besucht werden muss, anzugeben ist und dass in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen ist, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ KK E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
+ Fokus KK: Sonderhefte (PDF)
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen