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Kältemittel in Einwegflaschen

Frage: Wir hatten im Betrieb eine unangemeldete Überprüfung im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung durch unsere Überwachungsbehörde. Man war offensichtlich auf der Suche nach illegalem Kältemittel in Einwegflaschen. Leider wurden sie bei uns im Lager auch fündig. Eine alte Einwegflasche, die uns von einem langjährigen Kunden nach dessen Geschäftsaufgabe zur Entsorgung übergeben wurde, stand bei uns im Kältemittellager. Es war geplant, das Kältemittel in eine Sammelflasche abzusaugen und anschließend ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Die Herren von der Überwachungsbehörde vertraten die Auffassung, dass bereits der Besitz einer solchen Flasche strafbar sei. Dabei ist es doch sinnvoller, wenn eine solche Flasche bei einem zertifizierten Fachbetrieb zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben wird, als wenn ein Kunde das Kältemittel selbst ablässt und die Flasche anschließend im Hausmüll entsorgt. Wie ist Ihre Einschätzung – können wir uns durch die Annahme der Flasche tatsächlich strafbar gemacht haben?

Antwort: Zunächst sei bemerkt, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen. Die nachfolgenden Ausführungen sind nur eine allgemeine Einschätzung der Situation. Für eine verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Da die Flasche offensichtlich schon älter ist, halten wir es für eher unwahrscheinlich, dass hier gegen eine Verordnung verstoßen wurde. Das Inverkehrbringen von Einwegflaschen ist tatsächlich schon seit der ersten Fassung der F-Gase-Verordnung (842/2006) verboten. Das Verbot trat zum 1.01.2007 in Kraft, gilt aber tatsächlich nur für Behälter, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht wurden.

Artikel 9 „ Inverkehrbringen“ der F-Gase-Verordnung in der Fassung von 2006:

(1) Das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist nach Maßgabe dieses Anhangs untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, für die nachgewiesen wird, dass sie vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots des Inverkehrbringens hergestellt worden sind.

Falls Sie nachweisen können, dass die Flasche vor dem Verbotsdatum (also vor 2007) in den Verkehr gebracht (also vom Hersteller ausgeliefert) wurde, ist die Flasche vollkommen legal. Da der Kältemittelbehälter laut Etikett durch einen Kälteanlagenbauerfachbetrieb geliefert wurde, würde ich davon ausgehen, dass die Flasche tatsächlich seit über 20 Jahren bei Ihrem Kunden stand. Vielleicht kann man Ihnen beim Lieferanten oder Ihrem Kunden bezüglich des Kaufdatums weiterhelfen.

Falls die Flasche doch nach dem Verbotstermin, also nicht rechtmäßig, in Verkehr gebracht worden wäre, dann darf die Flasche nicht mehr verwendet oder an Dritte bereitgestellt werden. Diese Erzeugnisse dürfen nur zur späteren Entsorgung und zur Rückgewinnung des Gases vor der Entsorgung gelagert oder befördert werden (Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 3 der aktuellen F-Gase-Verordnung). Wer gegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 verstößt und einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt, begeht gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung sogar eine Straftat. Da Sie die Flasche aber nur angenommen und bis zur Übergabe an den Entsorger zwischengelagert haben, ist für mich kein Verstoß gegen die Verordnung erkennbar.

Das Verbot des Inverkehrbringens von Einwegflaschen und die Einstufung als Straftat dient vor allem der Eindämmung des illegalen Kältemittelimports, also der Einfuhr von Kältemittel außerhalb der Quote. Daher suchen die Überwachungsbehörden verstärkt nach nicht wieder auffüllbaren Behältern. In Ihrem konkreten Fall scheint es sich aber eher nicht um einen illegalen Import zu handeln.

Grundsätzlich ist es immer wichtig, dass Sie belegen können, aus welcher Quelle die Flasche kam. Dies kann im Fall von Abfall zur Verwertung beispielsweise durch einen Übernahmeschein geschehen.

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