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Betriebspraxis

Reparaturschalter so zulässig?

Frage: An im Freien aufgestellten Geräten und Anlagenteilen, z. B. Verflüssigern oder Außengeräten von VRF-Anlagen, bringen wir Hauptschalter mit rot-gelbem Griff als Reparaturschalter an. Dort, wo die Geräte frei zugänglich sind, werden die Schalter mit einem Vorhängeschloss in EIN-Stellung abgeschlossen, um unbefugtes Ausschalten zu verhindern. Bei der Abnahme einer Anlage wurden wir nun darauf hingewiesen, dass dies nicht zulässig sei. Das hat uns erstaunt, da diese Vorgehensweise gängige Praxis ist und wir auch keine andere Möglichkeit sehen, um Manipulation zu verhindern. Können Sie uns die Hintergründe erläutern bzw. können Sie uns die Vorschrift nennen, die den Einsatz von Reparaturschaltern regelt?

Antwort: Der Einsatz und die Ausführung von „Reparaturschaltern“ hängt vom jeweiligen Anwendungsfall ab, somit kann Ihre Frage nicht anhand einer einzelnen Norm oder Vorschrift beantwortet werden. Folgende allgemeine Hinweise sollten Sie aber berücksichtigen:

Die von Ihnen beschriebene Ausführung der „Reparaturschalter“ ist tatsächlich nicht zulässig: Die Ausführung „roter Knebel auf gelbem Untergrund“ kennzeichnet einen Schalter als NOT-AUS- oder NOT-HALT-Einrichtung. Wenn die Schalter tatsächlich als NOT-AUS- oder NOT-HALT-Einrichtung eingesetzt sind, so müssen diese frei zugänglich sein und ihre Betätigung darf nicht behindert werden. Das Abschließen in EIN-Stellung widerspricht dieser Forderung. Werden die Schalter hingegen nicht als NOT-AUS- oder NOT-HALT-Einrichtung eingesetzt, so dürfen die Betätigungselemente nicht in Rot auf gelbem Untergrund ausgeführt sein.

Da der (umgangssprachliche) Begriff „Reparaturschalter“ in der Normung nicht verwendet wird, ist zunächst einmal zu klären, aus welchem Grund Sie die Schalter verbauen, bzw. welche Funktion die von Ihnen eingesetzten „Reparaturschalter“ im jeweiligen Fall erfüllen:

Am ehesten entspricht die „Einrichtung zur Unterbrechung der Energiezufuhr zur Verhinderung von unerwartetem Anlauf“ dem Einsatz als „Reparaturschalter“. Der Schalter muss in diesem Fall über eine eindeutige Stellungsanzeige verfügen (z. B. 0 / I) und in AUS-Stellung abschließbar sein. Der Knebel kann z. B. schwarz ausgeführt werden. Um die Funktion des Schalters eindeutig zuordnen zu können, ist ggf. eine Kennzeichnung erforderlich.

Übernimmt oder beinhaltet der Schalter andere oder weitere Funktionen, z. B. als Hauptschalter oder NOT-AUS- bzw. NOT-HALT-Einrichtung, so sind weitere oder andere Anforderungen zu berücksichtigen.

Was das Abschließen in EIN-Stellung angeht, so sollte man auch den Sinn des „Reparaturschalters“ berücksichtigen: Eine Person, die an dem jeweiligen Gerät arbeitet, soll in der Lage sein, ohne weiteres durch Ausschalten einen sicheren Zustand herzustellen, auch wenn die Arbeitsperson z. B. keinen Zugang zum Hauptschalter der Anlage hat. Ist der Schalter abgeschlossen, so muss u. U. der Betreiber der Arbeitsperson den Schlüssel aushändigen. Somit wäre ohnehin die Unterstützung des Betreibers erforderlich und es kann ggf. auch auf andere Weise die Sicherheit an der Arbeitsstelle hergestellt werden.

Fazit: Sie müssen immer individuell entscheiden, ob sie einen Schalter an einem Gerät oder Anlagenteil anbringen müssen, aus welchem Grund und für welchen Zweck der Schalter erforderlich ist und diesen adäquat ausführen. Hierzu sollte immer eine Risikoanalyse durchgeführt werden. Unter Umständen verlangen auch zutreffende Normen oder andere Vorschriften den Einsatz eines „Reparaturschalters“.

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