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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz

Frage Muss mein Kälte-Klima-Fachbetrieb zwingend Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz1 (WHG) sein? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Antwort Die Fachbetriebspflicht ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen2 geregelt. In § 1 Betreiberpflichten“ ist zu lesen, dass der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen hat, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt. Betroffen sind allerdings nicht alle Anlagen, sondern nur die, die eine gewisse Füllmengengrenze überschreiten. Diese Grenzen sind an einer anderen Stelle geregelt (s. Ende des Beitrags).

Zu der Frage, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, um sich Fachbetrieb“ nennen zu können, ist § 3 der oben genannten Verordnung heranzuziehen.

(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasser-haushaltsgesetzes dürfen nur von Fach-betrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fach-betrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.

(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer

1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und

2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Ob eine konkrete Kälte- oder Klimaanlage zwingend von einem Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz betreut werden muss, hängt vor allem von der Füllmenge der Anlage ab. Da die seit Jahren geplante bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) immer noch auf sich warten lässt, sind die Füllmengengrenzen für die Fachbetriebspflicht weiterhin von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Als Richtwert lässt sich sagen, dass die Fachbetriebseigenschaft für Anlagen mit Füllmengen unter 100 kg (Kältemittel und Kältemaschinenöl) selbst bei der höchstenWassergefährdungsklasse nicht zwingend gefordert wird. Auch für größere Füllmengen wird nicht immer ein Fachbetrieb gefordert. Dies muss im konkreten Fall (in Abhängigkeit von Bundesland, Kältemittel und Öl) festgestellt werden.

Auch wenn die oben beschriebenen Grenzen nicht überschritten werden, kann es natürlich sinnvoll sein die Fachbetriebseigenschaft zu erwerben, da viele Betreiber Wert auf diese Qualifikation legen. Weitere Informationen zum Erwerb der Fachbetriebseigenschaft erhalten Sie beispielsweise von der Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e. V. (ÜWG).

www.uewg-kaelte.de

Sachkunde

Arbeiten an Anlagen mit Propan

Frage Wird die Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV auch für Arbeiten an Anlagen mit dem Kältemittel Propan gefordert?

Antwort

Die Zertifizierung der Kategorien I bis IV gemäß ChemKlimaschutzV wird nur für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen gefordert. Da Propan und andere natürliche Kältemittel“ nicht zu dieser Stoffgruppe zählen, ist die Zertifizierung nicht zwingend notwendig. Trotzdem bedarf es für Arbeiten an Kälteanlagen, insbesondere beim Umgang mit brennbaren Kältemitteln, natürlich einer sachkundigen Person. In Teil 4 der DIN EN 378 wird die Sachkunde für den Umgang mit brennbaren Kältemitteln basierend auf der EN 13313 Sachkunde von Personal“ wie folgt beschrieben:

Personen, die an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln arbeiten, sollten zur Erlangung der Sachkunde für die sicherheitstechnischen Aspekte bei der Handhabung von brennbaren Kältemitteln ausgebildet werden. Dies umfasst folgende Anforderungen:

Kenntnisse der Gesetzgebung, Richtlinien und Normen im Hinblick auf brennbare Kältemittel;

detaillierte Kenntnisse über und Fertigkeiten bei der Handhabung von brennbaren Kältemitteln, persönliche Schutzausrüstung, Vermeidung von Kältemittelleckagen, Handhabung von Behältern, Füllvorgang, Lecksuche, Rückgewinnung und Entsorgung.

Um diese Sachkenntnisse beizubehalten, können regelmäßige weitere Schulungen sinnvoll sein.“

Der betrieblich Verantwortliche, üblicherweise der Kälteanlagenbauermeister,muss beurteilen, ob sein Personal über die notwendige Sachkunde verfügt, um die Tätigkeiten (Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrolle, Stilllegung etc.) sicher durchführen zu können oder ob eine zusätzliche Schulung bzw. Unterweisung erforderlich ist. Falls noch Wissenslücken hinsichtlich des Umgangs mit brennbaren Kältemitteln bestehen, bieten die Fachschulen für Kälte- und Klimatechnik Kurse von unterschiedlicher Dauer an.

An der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik vermittelt beispielsweise das einwöchige Modul Kälteanlagenbau mit Propan als Kältemittel“ tiefgehende Kenntnisse in Theorie und Praxis. Für den Überblick über die Einsatzbereiche, Anlagenkonzepte und die sicherheitstechnischen Aspekte bietet sich das eintägige Seminar T8 Einsatz von Propan als Kältemittel“ an.

www.bfs-kaelte-klima.de

Betriebssicherheit

Lecksuche an Propan-Anlagen

Frage Existiert eine Pflicht zur regelmäßigen Durchführung einer Dichtheitskontrolle an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln? Gibt es hierfür geeignete elektronische Lecksuchgeräte oder kann ich die herkömmlichen Geräte verwenden?

Antwort Der Betreiber hat grundsätzlich die Pflicht, für den sicheren Betrieb der Anlage zu sorgen. Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für den sicheren Betrieb der Arbeitsmittel3 zu ermitteln und festzulegen.

Bei einer seriös durchgeführten Gefährdungsbeurteilung dürfte man in den meisten Fällen zum Ergebnis kommen, dass eine regelmäßige Lecksuche erforderlich ist. Einen festen zeitlichen Rahmen für die Dichtheitsprüfung – analog der F-Gase-Verordnung – gibt es für brennbare Kältemittel nicht. Zur Ermittlung der Prüffristen kann man Teil 4 Anhang D der DIN EN 378 heranziehen. Dort werden folgende Empfehlungen für die Dichtheitsprüfung gegeben:

jährlich bei einer Füllmenge ab 3 kg

halbjährlich bei einer Füllmenge ab 30 kg

vierteljährlich bei einer Füllmenge ab 300 kg

Hinsichtlich der Gefahr der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre, im Falle eines Kältemittelaustrittes aus einer Propananlage, ist aus unserer Sicht eine regelmäßige Dichtheitskontrolle ab einer gewissen Füllmenge unverzichtbar.

Auch unabhängig von der Pflicht zur regelmäßigen Lecksuche muss die Anlage nach der Installation vor Inbetriebnahme auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Lecksuchgeräte für HFKW sind nicht geeignet, daher ist die Anschaffung eines elektronischen Lecksuchgerätes für brennbare Kältemittel erforderlich, wenn Sie solche Anlagen bauen und warten wollen. Ein geeignetes Gerät bietet beispielsweise die Firma Inficon unter der Bezeichnung Gas Mate an.

Um die Überprüfung des Lecksuchgerätes vor der Verwendung ordnungsgemäß durchzuführen, bietet das ILK Dresden ein passendes Testleck an, mit welchem sich eine Nachweisgrenze von 5 g jährlich darstellen lässt.

www.ilkdresden.de

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

2Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)

3Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen.

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