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Das sollten Sie wissen

    Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

    Recht

    Achtung! Vorlaufzeit ja, Übergangsfrist nein!

    Frage Ich habe gehört, dass die momentan geltende EG-Maschinenrichtlinie gegen eine neue Fassung ersetzt wurde. Ab wann muss die neue Fassung angewendet werden?

    Antwort Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG wird zwar, laut Amtsblatt, zum 29. Dezember 2009 aufgehoben doch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist bekanntlich schon seit drei Jahren (29.06.2006) in Kraft. Diese Vorlaufzeit diente dazu, um die Maschinenrichtlinie bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umzusetzen. Dies geschah in Deutschland durch die Novellierung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV, Maschinenverordnung), um dann am 29. 12. 2009 ohne Übergangsfrist zur Anwendung zu kommen und die noch geltende Maschinenrichtlinie 98/37/EG abzulösen.

    Fakt ist: Es wird keine Zeitspanne geben, in der beide Maschinenrichtlinien gleichzeitig gelten. Hersteller und Anwender sollten also Vorbereitungen bis zum 29.12.2009 treffen, diese aber noch nicht vor dem Stichtag zur Anwendung bringen. Schließlich gilt tatsächlich bis zum 28.12. 009 noch die alte Maschinenricht­linie.

    Aus der Gefahrenanalyse wird nun die Risikobeurteilung

    Gefährdungsbeurteilung: Betrachtet Gefahrenpotenzial im Zusammenhang mit Menschen, also alle Gefahren, die in dem Arbeitsbereich bei dem Maschinenbetreiber, also dem Käufer der Maschine, auf­treten können.

    Gefahrenanalyse (alt): Betrachtet die Maschine, muss also alle Gefahren berücksichtigen, die von der Maschine ausgehen können. Diese nimmt bereits der Hersteller vor. Die Gefahrenanalyse wird in der neuen MRL 1) durch die sogenannte Risikobeur­teilung ersetzt und damit ausgeweitet.

    Risikoanalyse (neu): Statt der Gefahrenanalyse der alten MRL muss nun durch den Hersteller eine Risikoanalyse erstellt werden. Während für die Gefahrenanalyse nach der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG keine genaueren Angaben zur Durchführung gemacht werden, gibt Anhang I der neuen MRL ausführliche Hinweise zur Durch­führung der Risikoanalyse.

    Die Risikobeurteilung soll nach Anhang I in folgenden Schritten vollzogen werden:

    • Die Grenzen der Maschinen müssen bestimmt werden, also die bestimmungsgemäße Verwendung sowie jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung.
    • Alle Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, müssen ermittelt werden. Inbegriffen sind auch die damit verbundenen Gefährdungssituationen. Die Zuständigen müssen also auch jeden Arbeitsschritt mit der Maschine gedanklich durchspielen, was das Ganze nicht einfacher macht.
    • Die Risiken müssen abgeschätzt werden, und zwar strukturiert nach Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden sowie nach der Wahrscheinlichkeit des Eintretens.
    • Eine Risikobewertung muss vorgenommen werden. Diese dient der Überlegung, ob eine Risikominderung während der Herstellung oder erst bei Inbetriebnahme sinnvoll ist.
    • Die Gefährdungen müssen durch entsprechend getroffene Schutzmaßnahmen gemindert oder ganz ausgeschaltet werden.

    Der Mehraufwand in der neuen Risikoanalyse besteht vor allem darin, dass es nicht genügt alle festgestellten Risiken einfach in der Benutzerinformation aufzuführen. Vielmehr muss eine bestimmte Rangfolge möglicher Schutzmaßnahmen eingehalten werden: Risikominimierung erst durch konstruktive Maßnahmen, dann weitere Vorkehrungen gegen Restrisiken, die sich nicht durch Konstruktion und Bau beseitigen lassen, danach erst eine detaillierte Benutzerinformation. Außerdem müssen jetzt Angaben zum gesamten Verfahren der Risikobeurteilung in die technischen Unterlagen aufgenommen werden.

    Im Internet findet man zahlreiche Informationen zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine besonders empfehlenswerte Seite ist http://www.maschinenrichtlinie.de/. Auf dieser Internetseite erhält man viele Informationen zur alten und neuen MRL sowie eine Rubrik, die sich mit Fragen und Antworten zur neuen Maschinenrichtlinie beschäftigt.

    1) MRL = Maschinenrichtlinie

    Lecksuche mit schaumbildenden Flüssigkeiten

    Technik

    Frage Für die Lecksuche an Kälteanlagen ist auch der Gebrauch von schaum- oder blasenbildenden Flüssigkeiten üblich. Lässt sich mit dieser Methode eine ähnliche Genauigkeit erreichen, wie mit einem (kalibrierten) elektronischen Lecksuchgerät?

    Antwort Es gibt verschiedene Blasentests. Für die Genauigkeit dieser Verfahren spielen die Randbedingungen eine entscheidende Rolle. Bei optimalen Bedingungen (Prüfling wird unter Überdruck in saubere Prüfflüssigkeit untergetaucht, blendfreie seitliche Beleuchtung, optimaler Betrachtungsabstand) sind die möglichen Resultate natürlich wesentlich besser als beispielsweise mit einem Spray unter Feldbedingungen. Selbst wenn man unter optimalen Bedingungen prüfen kann, gilt dennoch: Eine Leckrate von beispielsweise 5 g Stickstoff pro Jahr bedeutet einen Zeitraum von über 4 Minuten bis eine (weitere) Blase aufsteigt. (Zahlenbeispiel berechnet für pUmgebung ≈ 1 bar, tUmgebung ≈ 20 °C, Blasendurchmesser ≈ 4 mm)

    Im praktischen Einsatz ist dieses Verfahren also kaum geeignet, eine Feinlecksuche mit einem (kalibrierten) elektronischen Lecksuchgerät zu ersetzen. Dennoch ist es natürlich sinnvoll, die Lecksuche mit schaumbildenden Flüssigkeiten zu nutzen, um möglichst viele Lecks zu finden und zu beheben, bevor Kältemittel eingefüllt und die Feinlecksuche gestartet wird.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).