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Das sollten Sie wissen

    Fahrpersonalverordnung

    Recht

    Frage Ich habe gehört, dass die Fahrerpersonalverordnung (FPersV) geändert wurde. Welche Bedeutung hat diese Verordnung für den Kälteanlagenbauer-Fachbetrieb und seinen Fuhrpark?

    Antwort Das ist richtig. Am 31. Januar 2008 ist die Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, in der u.a. Änderungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vorgenommen wurden. Die Fahrpersonalverordnung regelt insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und die notwendigen Aufzeichnungen hierzu.

    Durch die Änderungen haben sich folgende wesentliche Vereinfachungen für Handwerksbetriebe ergeben:

    Im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen werden die Fahrzeuge von Handwerkern weitgehend von Aufzeichnungspflichten freigestellt:

    • Die Befreiung für Handwerker gilt nunmehr nicht nur für die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sondern auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren. Dies gilt jedoch nicht für hauptberufliche Fahrer.
    • Die Befreiung ist jetzt räumlich unbegrenzt und nicht mehr wie bisher auf einen 50-km-Radius beschränkt.
    • Gänzlich befreit sind ebenfalls Verkaufsfahrzeuge.

    Im Gewichtsbereich oberhalb von 3,5 Tonnen werden Handwerker wie bisher im Radius von 50km um den Betrieb von der Pflicht zur Nutzung von Tachografen befreit, wenn sie nur Materialien, Aus­rüstungen oder Maschinen befördern, die der Fahrer zur Ausübung seiner be­ruflichen Tätigkeit benötigt und das ­Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupt­tätigkeit des Fahrers darstellt. Im Gegensatz zu bisher gilt diese Befreiungsmög­lichkeit jedoch nur noch für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen.

    Fahrzeuge über 7,5 Tonnen müssen deshalb mit analogen Tachografen bzw. Neufahrzeuge, die seit dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, mit digitalen Tachografen nachgerüstet werden.

    Link

    http://www.hwk-pfalz.de/index.dante?node_id=15583

    Dichtheitsprüfung für brennbare Kältemittel

    Recht

    Frage Wir führen als Fachbetrieb auch die Wartung an mehreren Kälteanlagen mit dem Kältemittel Propan (R290) bzw. Isobutan (R600a) durch. Müssen derartige Anlagen jetzt auch einer regelmäßigen Dichtheitsprüfung unterzogen werden?

    Antwort Bereits vor einem Jahr wurde die Verordnung (EG) Nr. 1111/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. April 2007 über bestimmte nicht fluorierte Treibhausgase veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1. April 2008 in Kraft und regelt unter anderem die Vermeidung von Emissionen verschiedener fluorfreier Kältemittel (z.B. R290 und R600a) aus Kälte­anlagen.

    Die Verordnung wurde erlassen, um die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erfüllen: Die Kältemittel R290 und R600a tragen mit einem GWP-Wert von immerhin 3 nicht unerheblich zum Treibhauseffekt bei.

    Die Verordnung gilt für folgende Kältemittel:

    Die Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, die mindestens 100g der oben genannten Treibhausgase enthalten, müssen das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und alle entdeckten Lecks, so rasch wie möglich reparieren lassen. Außerdem sorgen die Betreiber dafür, dass die Anlagen mindestens ein Mal jährlich auf Dichtheit geprüft werden.

    Die Betreiber führen über Menge und Typ der verwendeten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung zurückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen.

    Im Sinne dieses Absatzes bedeutet auf Dichtheit kontrolliert, dass die Einrichtung unter Verwendung geeigneter direkter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei in erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Lecks auftreten können, zu prüfen sind.

    Um die Forderung nach einer regelmäßigen Dichtheitsprüfung erfüllen zu können, werden nun geeignete Geräte für das Aufspüren von Undichtigkeiten an R290- und R600a-Anlagen benötigt. Da die üblichen elektronischen Lecksuchgeräte für Kältemittel der Gruppe L1 für diese Kältemittel nicht funktionieren, wurde nun eine spezielle Lecksuchlampe entwickelt, die mit reinem Sauerstoff und einer Zündquelle arbeitet. Die Nachweisempfindlichkeit liegt bei ca. 5gKM/h.

    Dieses Gerät zeigt austretendes Kältemittel durch ein akustisches Signal bzw. eine aufleuchtende Flamme an. Es wird daher empfohlen, für die Lecksuche persönliche Schutzausrüstung, wie feuerfeste Handschuhe und Gehörschutz, anzulegen.

    Anhand der Lautstärke des Signals lässt sich sogar die spezifische Leckrate abschätzen. Entsprechende Prüflecks wurden bereits vom ILK entwickelt und sind dort erhältlich.

    Link

    https://www.bfs-kaelte-klima.de/

    s. Aktuelles

    Neue Ausbildungsverordnung

    Technik

    Frage Seit dem 1. August 2007 ist die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Mechatroniker/in für Kältetechnik in Kraft. Hat dies wesentliche Auswirkungen auf die praktische Ausbildung?

    Antwort Ja, am 1. April 2008 erschien eine Änderungsverordnung zur AVO. Darin wird geregelt, dass auch in der betrieblichen Ausbildung theoretische Unterweisungen auf mathematisch-naturwissenschaftlichem Niveau vom Ausbilder durchgeführt werden müssen. Dabei handelt es sich in der Regel um Differenzial- und Integralrechnungen (Analysis), Vektoralgebra und das Lösen von Differenzialgleichungen erster und zweiter Ordnung. Gerade für eine saubere Verrohrung der Kälteanlage sind Berechnungen von Extremwerten und Wendepunkten unabdingbar.

    Bei den Partiellen Differenzialgleichungen beschränken sich die Inhalte auf U(x,t)(x-t)(x+t) und beziehen sich damit nur auf praktischen Anlagenbau. Da dies nur einige Beispiele sind, ist jedem Ausbilder dringend anzuraten, sich genauer mit dem Lehrplan und den geforderten Inhalten zu befassen.

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