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Das sollten Sie wissen

    Unternehmererklärung Ja oder Nein?

    Dokumentation

    Frage Ein Kunde fordert bei der Abnahme einer Klimaanlage zusätzlich zur normalen Dokumentation eine Unternehmererklärung. Muss ich diese vorweisen und um was handelt es sich hierbei?

    Antwort Eine Unternehmererklärung ist allgemein die Erklärung, dass die durchgeführten Arbeiten den geltenden Normen, Verordnungen und Richtlinien entsprechen. Bei Kälte- und Klimaanlagen wird die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Form der Konformitätserklärung (z.B. nach Maschinenrichtlinie) nachgewiesen.

    Die Unternehmererklärung kann darüber hinaus für andere Bereiche gefordert werden, z.B. für die Energieeffizienz. Seit 1. Oktober 2009 wird durch die Energieeinsparverordnung1 (EnEV) eine Unternehmererklärung verlangt, wenn an oder in bestehenden Gebäuden Klimaanlagen oder sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden. Dies gilt, sofern es sich um eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine raumlufttechnische Anlage handelt, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4000 m3 je Stunde ausgelegt ist.

    Mit der Unternehmererklärung belegt der Unternehmer, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat, denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Das Nichtausstellen einer Unternehmererklärung gilt als Ordnungswidrigkeit. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

    Die EnEV bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der aktuellen EnEV auch tatsächlich erfolgt sind. Ein Formular als Vorlage für die Ausstellung einer Unternehmererklärung gemäß EnEV für Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen finden Sie auf der Internetseite der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik im Download-Bereich https://www.bfs-kaelte-klima.de/.

    1 Energieeinsparverordnung (EnEV) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparendeAnlagentechnik bei Gebäuden vom 24.Juli 2007 (BGBl. I vom 26.07.2007, S. 1519); Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BGBl. I vom 29.04.2009, S. 954)

    Was ist ein Dokumentenbeauftragter?

    Dokumentation

    Frage In der letzten Ausgabe der KK wurde unter dem Thema „Technische Unterlagen nach Maschinenrichtlinie“ die „in der Konformitätserklärung für die Dokumentation benannte Person“ erwähnt. Was ist der Dokumentenbeauftragte gemäß EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)?

    Antwort Die Maschinenrichtlinie 2006/ 42/EG verlangt in der EG-Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung die Nennung eines sogenannten „Dokumentationsbevollmächtigten“.

    In Artikel 5 (1e) der Maschinenrichtlinie wird für „Maschinen“ die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung gefordert. Gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A „EG-Konformitätserklärung für eine Maschine“ sind im Punkt 2 folgende Angaben zu machen:

    • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

    Auch für die „unvollständige Maschine“ ist laut Artikel 13 (1c) diese Angabe in einer Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1Abschnitt B „Erklärung für den Einbau in einer unvollständigen Maschine“ nach Punkt 2 anzugeben:

    • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

    Laut Maschinenrichtlinie muss ein Dokumentationsbevollmächtigter benannt werden, wenn ein Unternehmen Maschinen auch solche für den Eigengebrauch herstellt, importiert oder verändert. Insofern kann auch ein Kleinbetrieb, der etwas umbaut, rechtlich vom Betreiber zum Hersteller werden und muss dann einen Dokumentationsbevollmächtigten benennen.

    Gefordert ist dabei übrigens nur, Name und Anschrift der Person zu nennen, die vom Unternehmer beauftragt wurde, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese muss nicht persönlich die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung unterschreiben.

    Nicht festgelegt ist, in welchem Verhältnis die zu benennende Person zum Herstellerunternehmen steht. Insofern steht es dem Hersteller grundsätzlich frei, wen er mit dieser Aufgabe betraut. Ein Beschäftigungsverhältnis im Herstellerunternehmen wird nicht gefordert, aber auch nicht aus­geschlossen.

    Weiterhin wird nicht festgelegt, dass ein Hersteller nur eine einzige Person benennen kann, die für alle von ihm in den Verkehr gebrachten Maschinen als Ansprechpartner für die Behörde fungiert. Da die Maschinenrichtlinie für jede einzelne Maschine zu beachten ist, könnte ein Hersteller theoretisch auch für jede einzelne Maschine eine andere Person als Ansprechpartner für die Behörde bevollmächtigen. Der Grund für die Forderung liegt darin, dass die Überwachungsbehörde einen Ansprechpartner benötigt, von dem sie die technischen Unterlagen anfordern kann.

    Mit der Benennung zum Dokumentationsbevollmächtigten ist auch keine Übertragung von Verantwortung verknüpft. Verantwortlich ist und bleibt immer der Hersteller oder Inverkehrbringer der Maschine. Insofern drohen daher dem Bevollmächtigten bei Problemen auch keine Sanktionen.

    Für den Dokumentationsbevollmächtigten gilt:

    • Er kann eine natürliche oder juristische Person sein.
    • Er muss vom Hersteller autorisiert und beauftragt werden, die technischen Unterlagen zusammenzustellen und diese auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde eines der Mitgliederländer auszuhändigen.
    • Er ist nicht verantwortlich für Entwurf, Konstruktion oder Konformitätserklärung der Maschine selbst.
    • Er ist nicht verantwortlich für die Erstellung der technischen Unterlagen.
    • Er ist nicht verantwortlich für die CE-Kennzeichnung der Maschine oder für die Erstellung und Unterzeichnung der Konformitätserklärung.

    Hartlote mit Cadmium-Anteilen

    Gesundheit

    Frage Ich habe gelesen, dass Cadmium enthaltende Hartlote nun verboten sind. Inwieweit ist das richtig und welche Bestimmungen gelten?

    Antwort Ab dem 10.Dezember 2011 ist die Verwendung und das Inverkehrbringen von Hartloten mit einem Cadmiumgehalt >0,01 Gewichtsprozent in der EU verboten. Das bedeutet, dass eventuell noch in Gebrauch oder Besitz befindliche cadmiumhaltige Hartlote nicht mehr zum Löten eingesetzt werden dürfen. Des Weiteren ist die Produktion cadmiumhaltiger Hartlote ab diesem Zeitpunkt in der EU nicht mehr erlaubt. Den Anwendern ist ab dem 10.12.2011 die Lagerung und Verarbeitung dieser Hartlote per Verordnung untersagt.

    Grund für das Verbot ist die gesundheitsschädliche Wirkung von Cadmium beim Einatmen oder Verschlucken. Es ­können Gesundheitsstörungen wie Blutbildveränderungen, Leberschaden, Lungenschaden, Nierenschaden, Knochenveränderung auftreten, und Cadmium kann Krebs erzeugen.

    Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 (ergänzend zum Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wird die Verwendung von Cadmium in Hartloten wie folgt geregelt:

    „Cadmium und Cadmiumverbindungen

    • 8. Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Hartloten verwendet werden. Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd; Metall) 0,01 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
    • Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450°C gearbeitet wird.“

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Hersteller von Hartloten, wie zum Beispiel https://brazetec.de/ .

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

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