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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Kennzeichnungspflicht für Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen

Frage Hat die Verordnung (EU) 517 / 2014 auch Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Kälteanlagen?

Antwort In der seit dem 1. Januar 2015 geltenden neuen F-Gase-Verordnung 517 / 2014 ist in Artikel 12 geregelt, dass Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Behälter, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die notwendige Kennzeichnung tragen müssen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.

Zuständig ist derjenige, der das Erzeugnis in Verkehr bringt, also üblicherweise der Hersteller (bei individuell gefertigten Anlagen kann das der Kälteanlagenbauer sein) oder der Importeur. Die Kennzeichnung besteht aus:

dem Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem Funktionieren benötigt;

der anerkannten industriellen Bezeichnung des Kältemittels;

ab dem 1. Januar 2017 der Menge der imErzeugnis enthaltenen fluorierten Treib-hausgase in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase;

gegebenenfalls, dem Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind.

Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen, in unmittelbarer Nähe der Zugangsstelle für das Befüllen oder Rückgewinnen bzw. auf dem Teil der Anlage, der das Kältemittel enthält.

Die Kennzeichnung muss in den Amtssprachen des Mitgliedsstaates abgefasst werden, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.

Die oben genannten Informationen müssen zusätzlich in den Bedienungsanleitungen angegeben werden.

All diese Forderungen sind weitgehend identisch mit der alten“ F-Gase-Verordnung. Neu hinzugekommen ist die Forderung, dass bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert von 150 oder mehr enthalten, diese Informationen auch in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben sind (siehe Verordnung (EU) 517 / 2015 Artikel 12, Absatz 13). Sofern Sie Werbematerial veröffentlichen – speziell im Internet – sollten Sie darauf achten, dass dieser Pflicht nachgekommen wird.

Verordnungen

Neue Betriebssicherheits-verordnung 2015

Weiterführend zur letzten KK-Ausgabe (KK 5/2015) möchten wir noch auf einige Neuerungen bzw. Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung eingehen.

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat Ende April  2015 einen Leitfaden zur neuen Betriebssicherheitsverordnung herausgegeben. Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung dienen, um einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der BetrSichV zu geben, Handlungssicherheit bei dem Betrieb von Arbeitsmitteln nach neuer BetrSichV zu erhalten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Einige wichtige Änderungen aus dem Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen“ möchten wir Ihnen hier aufzeigen:

Zu 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

Zu 5.3: Die maximale Prüffrist für Druckanlagenprüfung beträgt zehn Jahre. U Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann. Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach zehn Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 5.7: Bei äußeren und inneren Prüfungen können bestimmte Prüfungen durch Prüfkonzepte ersetzt werden. U Erleichterung

Das Prüfkonzept muss von der ZÜS1 geprüft und bestätigt werden. Dies gilt nach dem aktuellen Stand der Verordnung auch für Anlagenteile, die von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen sind.

Zu 5.9: Für Anlagenteile, die von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden Höchstfristen festgelegt. Die betragen zehn bzw. 15 Jahre. U Verschärfung

In Tabelle  5 ist in der Prüfgruppe II bei PS < 500 bar eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch die ZÜS gefordert, die vorher durch die befähigte Person durchgeführt werden konnte. U Verschärfung

In Tabelle  6 ist in der Prüfgruppe I bei V > 10 l eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch die ZÜS gefordert, die vorher durch die befähigte Person durchgeführt werden konnte. U Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach zehn bzw. 15 Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

Zu 6.2: Die maximale Prüffrist bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen beträgt fünf Jahre. U Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann. Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach fünf Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Dieser VCI-Leitfaden zur BetrSichV  2015 entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler im Leitfaden.

Recht

Verkauf von Splitklimageräten

Frage Wir haben per E-Mail eine Angebotsbroschüre einer großen Handelskette erhalten, in der Splitklimageräte mit dem Kältemittel R 410 A angeboten werden. Das Angebot enthält keinen Hinweis darauf, dass die Anlage durch einen Fachbetrieb installiert werden muss, lediglich die kostenlose Anlieferung wird zugesichert. Ist das zulässig?

Antwort Aus unserer Sicht ist das nicht zulässig. Das Kältemittelgemisch R 410 A gehört zu den fluorierten Treibhausgasen gemäß Verordnung (EU)  517 / 2014. Artikel 11, Abs. 5 sagt zu diesem Thema eindeutig aus Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.“ Da in diesem Fall sogar jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Installation von einer Fachfirma übernommen werden muss, ist es schwer vorstellbar, dass sich das Handelsunternehmen tatsächlich darum kümmert, wer die Anlage installiert.

Was Sie in einem solchen Fall unternehmen können? Informieren Sie die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Vielleicht nimmt die Behörde dies zum Anlass für eine Überprüfung des Unternehmens.

Uns hat bei besagtem Angebot übrigens ein weiterer Punkt gestört. In der Beschreibung fehlte auch die Information, dass das Erzeugnis mit einem fluorierten Treibhausgas gefüllt ist. Die Pflicht, diese Angabe auch in Werbebroschüren aufzunehmen, gilt für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert von 150 oder mehr enthalten.

Online-archiv

Im Internet sind unter www.diekaelte.de alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Fußnoten

1ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle

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