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Kältemittel

Herkunft der Kältemittel prüfen!

Frage: Ein Kunde erwartet von uns, dass wir im Rahmen einer Instandsetzungsarbeit das Kältemittel R 422 D in eine Kälteanlage nachfüllen. Das Kältemittel hat er allerdings selbst besorgt. Es handelt sich um eine größere Kältemittelmenge (in der Größenordnung 1 t). Müssen wir hier nach der Herkunft der Ware fragen und benötigen wir eine Freigabe vom Lieferanten des Kältemittels, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Antwort: Sofern es sich um fluorierte Treibhausgase handelt, müssen Sie sich in jedem Fall absichern, dass das Kältemittel legal, also im Rahmen der Quote, auf den Markt gebracht wurde. In diesem Zusammenhang muss das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen“ beachtet werden, über das in der Ausgabe August 2021 an dieser Stelle berichtet wurde. Im beschriebenen Fall ist es besonders angebracht bezüglich der Herkunft nachzuforschen, da der Betreiber als nicht zertifiziertes Unternehmen das Kältemittel normalerweise nicht legal einkaufen kann.

Das wichtigste Argument dafür, dass Sie die Herkunft klären müssen, ist die Tatsache, dass R 422 D einen GWP-Wert von 2729 hat. Seit dem 1.01.2020 ist die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP ab 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalent (entspricht ca. 14,6 kg R 422 D) verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind aufgearbeitet fluorierte Treibhausgase und recycelte fluorierte Treibhausgase. Als Frischware ist R422D in diesem Anwendungsbereich verboten!

Sollte es sich um wiederverwendetes Kältemittel handeln, müssen Sie ebenfalls die Herkunft klären. Die Kältemittelflaschen müssen in diesem Fall eine entsprechende Kennzeichnung tragen (Angabe, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt, sowie die Fertigungsnummer und Name und Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingeinrichtung).

In die Aufzeichnungen der Kälteanlage muss neben der nachgefüllten Kältemittelmenge auch die Herkunft (recycelt oder aufgearbeitet) eingetragen werden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingeinrichtung.

Neben den gesetzlichen Regelungen, die es zu beachten gilt, kann es bei Kältemitteln unbekannter Herkunft auch zu Problemen mit der Qualität kommen. Schon mehrfach wurde gefälschtes Kältemittel importiert, in dem giftige, brennbare und umweltschädlichen Stoffe vermischt waren.

Ein anderes Qualitätsproblem kann bei zurückgewonnen, recycelten (gebrauchten) Kältemitteln auftreten, für die mangels Analyse nicht für die notwendige Reinheit garantiert werden kann. R 422 D ist ein Kältemittelgemisch mit einem Temperaturglide von ca. 5 K, der leicht zu einer Konzentrationsverschiebung führen kann. Daher sollten Sie sich hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kunden absichern, wenn Sie das Kältemittel nicht selbst beschafft haben.

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