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Reparatur hermetisch geschlossener Einrichtungen

Frage: Meine Frage bezieht sich auf Reparaturen an hermetisch geschlossenen Anlagen gemäß Verordnung (EU) 2024 / 573. Gemäß der aktuellen F-Gase-Verordnung ist eine „hermetisch geschlossene Einrichtung“ definiert, als eine „Einrichtung, bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden ……“. Wie sieht es aus, wenn eine Reparatur, die einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert, beim Kunden durchgeführt wird? Gilt die Anlage danach weiterhin als hermetisch geschlossen, wenn die Dichtheit der Anlage nach der Reparatur mit einem Lecksuchgerät mit Nachweisgrenze unter 3 g/a nachgewiesen wird, auch wenn die Verbindung in diesem Fall nicht auf dem Betriebsgelände des Herstellers hergestellt wurde? Anderenfalls könnten bisher nicht prüfpflichtige Anlagen nach einer Reparatur prüfpflichtig werden.

Antwort: Diese Frage ist bisher noch nicht an uns herangetragen worden. Die Regelung, dass hermetisch geschlossene Einrichtungen nur im Werk beim Hersteller abgedichtet werden dürfen, gibt es auch erst seit Inkrafttreten der aktuellen F-Gase-Verordnung im März 2024.

Da die Antwort von allgemeinem Interesse sein könnte und um sicher zu gehen, haben wir Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt mit Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Hier ein Auszug aus der Antwort:

In der Definition für „hermetisch dichte Anlagen“ wird ausdrücklich auf das Betriebsgelände des Herstellers abgehoben. Außerdem wird eine geprüfte Leckagerate von unter 3 g/Jahr vorausgesetzt. Auf der anderen Seite ist eine ordnungsgemäße Reparatur, für die gesicherte Ventile und Zugangsstellen von vorn herein vorgesehen sind, zulässig. Wo da im Einzelfall die Grenze ist bzw. wie Sie die Einhaltung der Leckagerate von unter 3 g/Jahr nach der Reparatur sicher nachweisen können, kann nicht pauschal beurteilt werden.

Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024 / 573 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind die Behörden der Bundesländer. Eine Liste dieser Behörden finden sie unter dem Stichwort Chemikalien-Klimaschutz Verordnung auf den Seiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC, www.blac.de). Sie sollten sich dahin wenden, um eine rechtsverbindliche Auskunft zu bekommen.

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