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Richtlinien

Druckbehälterkategorien

Frage: Wir planen zurzeit eine Anlage mit dem Kältemittel R 513 A (Fluidgruppe 2). Nun sind wir unsicher, wie der Filtertrockner nach Druckgeräterichtlinie zu bewerten ist. In welche Kategorie ist ein Druckbehälter für Gase der Fluidgruppe 2 mit einem Fassungsvermögen von 3,125 l und einem Druck von 16 bar Überdruck einzustufen? Muss dieser Druckbehälter nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden?

Antwort: Der von ihnen beschriebene Druckbehälter fällt unter die Richtlinie 2014 / 68/EU [1] über Druckgeräte (DGRL). Um die entsprechende Kategorie des Behälters bestimmen zu können, benötigt man folgende Informationen:

  • maximal zulässiger Druck PS;
  • maßgebliches (netto) Volumen des Behälters;
  • die Fluidgruppe (1 oder 2);
  • Aggregatzustand (gasförmig/flüssig).
  • In Artikel 4 der Druckgeräterichtlinie wird das entsprechende Diagramm für die Bestimmung der Kategorie aus den neun Konformitätsbewertungs-Diagrammen [2] ausgewählt. Das passende Diagramm wird mit folgenden Randbedingungen ermittelt:

  • Behälter oder Rohrleitung;
  • Gas oder Flüssigkeit;
  • Fluidgruppe 1 oder 2.
  • Im beschriebenen Fall ist Diagramm 2 anzuwenden, welches für Behälter mit gasförmigen Stoffen der Fluidgruppe 2 gilt.

    Bei einem maximal zulässigen Druck PS von 16 bar und einem Volumen von 3,125 l ergibt sich ein Druck-Volumen-Produkt (PS x V) von 50 bar x Liter. Der ermittelte Wert liegt damit nicht über 50 bar x Liter. Somit trifft im beschriebenen Fall Artikel 4 Absatz 3 der DGRL zu.

    Aus der Definition der DGRL:

    Artikel 4 Absatz 3: Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte […] erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis [3] ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.

    Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die […] genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.

    Somit unterliegt der Behälter keiner Kategorie nach Druckgeräterichtlinie und ist nur nach der „guten Ingenieurspraxis“ herzustellen. Für diesen Druckbehälter gibt es keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung.

    Wie sieht nun die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus?

    Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen überwachungsbedürftige Anlagen (§15) vor der Inbetriebnahme entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person (bP) geprüft werden.

    In der BetrSichV wird im Anhang2 Abschnitt4 „Druckanlagen“ der Anwendungsbereich wie folgt beschrieben:

    1.Anwendungsbereich und Ziel

    Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen[…].

    2.Begriffsbestimmungen

    2.1Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind ....

    b)Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen ....

    Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

    a)Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU […], mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels4 Absatz3 dieser Richtlinie,....

    Da der von ihnen beschriebene Druckbehälter in Artikel 4 Absatz 3 der Druckgeräterichtlinie fällt, gibt es nach der Betriebssicherheitsverordnung (§15 im Zusammenhang mit Anhang 2 Abschnitt 4) weder eine Pflicht zur Prüfung vor der Inbetriebnahme, noch die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung.

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