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Verordnungen

Neue Betriebssicherheits­verordnung

Frage: Wir sind Betreiber einer größeren Kälteanlage (Druckbehälteranlage). Gibt es Regelungen dazu, wann, wie oft und durch wen diese Anlage geprüft werden muss?

Antwort: Die Regelungen zur „Prüfung vor Inbetriebnahme“ und zur „wiederkehrenden Prüfung“ (§15 und §16 BetrSichV) von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung [1] beschrieben. Der Begriff „überwachungsbedürftige Anlage“ ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im §2 Nr. 30 erläutert.

Im §15 der BetrSichV „Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen“ werden Forderungen an den Arbeitgeber gestellt, die er zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber muss sicherstellen,

  • dass benötige technische Unterlagen wie die EG-Konformitätserklärung vorhanden sind,
  • dass Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden sind und
    sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befinden.
  • Die Prüfungen sind entweder von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder von einer befähigten Person (bP) durchzuführen. Wann und von wem nun welche Prüfung durchgeführt werden muss, ist im Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV erläutert und beruht dort auf verschiedenen Tabellen.

    Ein Wegweiser zur Betriebssicherheits­verordnung ist im Downloadbereich der Internetseite der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik unter folgendem Link zu finden:
    https://www.bfs-kaelte-klima.de/fileadmin/user_upload/Wegweiser_BetrSic…

    Als weitere Informationsquelle hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ [2] veröffentlicht. Hier werden häufig gestellte Fragen zur BetrSichV beantwortet. Anbei einige Auszüge:

    Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage

    Frage: Was gehört zum Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage?

    Antwort: Zum Mindestumfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage als Druckanlage gehören die kältemittelführenden Anlagenteile wie z. B. Verflüssiger, Verdampfer und Kältemittelsammler einschließlich der für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und die Prüfung der Aufstellung, z. B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen. Sofern für die Aufstellung der Kälteanlage ein separater Maschinenraum vorgesehen ist, ist dieser Raum bei der Prüfung der Aufstellungsbedingungen zu berücksichtigen. Bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln gehören das Alarmierungs- und Not-Aus-System und, sofern vorhanden, die Gaswarnanlage (Auslösen der erforderlichen Schaltvorgänge bei Vor- bzw. Hauptalarm) sowie Fluchtwege, Notbeleuchtung und Lüftung zum Umfang der Prüfung der Druckanlage. Bei der Beurteilung der Wechselwirkungen zu anderen Anlagen bzw. Anlagenteilen sind z. B. der Übertritt von Kältemittel in Sekundärkreisläufe oder die Ansaugung von mit Kältemittel verunreinigter Luft in eine Druckluftanlage zu berücksichtigen.

    Unterlagen für die Prüfung durch die ZÜS

    Frage: Welche Unterlagen sind der ZÜS bei der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vorzulegen?

    Antwort: Die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind insbesondere technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (Schutzmaßnahmenkonzept nach TRBS 1111) festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

    Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage

    Frage: Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn für diese unterschiedliche Prüfzuständigkeiten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 2 bis 11 BetrSichV gelten?

    Antwort: Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage sowie bei mehrräumigen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum von einer ZÜS bzw. von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zugrunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

    Instandsetzungsarbeiten an Anlagenteilen als Voraussetzung für wiederkehrende Prüfungen

    Frage: Bei welchen Instandsetzungsarbeiten müssen wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile von Anlagen gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 (Kälte- und Wärmepumpenanlagen) durchgeführt werden?

    Antwort: Die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5 durchgeführt werden. Diese Prüfungen dürfen aber solange ausgesetzt werden, bis die Anlage wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Bei einer Instandsetzung, die nicht zu einer Entleerung der Anlage führt, wie z. B. Instandsetzung der angeschlossenen Verrohrung oder anderer Ausrüstungsteile, ist die Durchführung dieser wiederkehrenden Prüfungen nicht erforderlich.

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