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Das sollten Sie wissen

    Kennzeichnungspflichten für zertifiziertes Personal

    Recht

    Einleitung In der letzten April-Ausgabe der Die Kälte + Klimatechnik hatten wir unter der Rubrik Das sollten Sie wissen mal wieder einen Aprilscherz versteckt.

    Der Beitrag Ergänzend zur Verordnung (EG) 842/2006 (F-Gase-Verordnung) ist nun die Verordnung (EG) Nr. 111/2009 der Kommission vom 1. April 2009 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von zertifizierten Personen, die Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, reparieren und instand halten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten ist glück­licherweise ein Scherz.

    Es besteht keine Kennzeichnungspflicht für Personal!

    Wie viel Kältemittel darf eine Anlage im Normalbetrieb verlieren?

    Recht

    Frage Eine Kälteanlage mit dem Kältemittel R407C wurde Anfang 2007 vor Ort errichtet. Die Füllmenge der Anlage beträgt 50 kg. Bei der halbjährlichen routinemäßigen Dichtheitskontrolle wurde keine Leckage gefunden. Es mussten aber nach einem Jahr 4 kg Kältemittel nachgefüllt werden. Ist das tolerierbar?

    Antwort In der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaSchutzV) wird in Abhängigkeit der Füllmenge und Alter einer Anlage ein maximal erlaubter spezifischer Kältemittelverlust(1) für den Normalbetrieb zugrunde gelegt (siehe Tabelle).

    Das heißt, für die 2 Jahre alte Anlage mit 50 kg Kältemittel darf der spezifische Kältemittelverlust nicht mehr als 4 % betragen. Also dürfen maximal nur 2 kg KM/a (2) nachgefüllt werden. Zwingend einzuhalten ist dieser Wert jedoch erst ab 01.07.2011. Das heißt, die Anlage muss innerhalb der nächsten zwei Jahre so instand gesetzt werden, dass der Grenzwert nicht überschritten wird.

    In der EG-Verordnung 842/2006 im Artikel 3 Absatz 1 gilt aber auch, dass alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treib­hausgase entweichen, so rasch wie möglich zu reparieren sind.

    Wünschenswert ist natürlich, dass kein Kältemittel aus der Anlage entweicht.

    (1) Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.

    (2) KM/a = Kältemittel pro Jahr

    Zertifizierung von Unternehmen

    Recht

    Frage Wir lassen zurzeit unsere Monteure, die Wartungsarbeiten an Kälte- und Klimaanlagen durchführen, nach der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung zertifizieren. Nun wurden wir von einem Kunden auf die Zertifizierung unseres Unternehmens angesprochen. Was bedeutet das denn?

    Antwort Die EG-Verordnung 842/2006 (F-Gase-Verordnung) und § 6 der ChemKlimaschutzV fordern, dass sich Betriebe, die Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, ebenfalls zertifizieren lassen müssen.

    Die Zertifizierung der Unternehmen ist ab 4. Juli 2009 erforderlich und muss daher in den nächsten 2 Monaten erfolgen. Für die Erteilung des Zertifikates müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

    • Das Unternehmen beschäftigt für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten zertifiziertes Personal, und zwar in einer zur Deckung des erwarteten Tätigkeits­volumens ausreichenden Zahl.
    • Es erbringt den Nachweis, dass die notwendige technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.

    Die Zertifizierung der Monteure ist daher eine wichtige Voraussetzung, um auch Ihr Unternehmen zertifizieren zu lassen.

    Die notwendige Bescheinigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt. Welche Stelle für die Zertifizierung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auch ist das Verfahren und die Überprüfung der Voraussetzungen noch nicht in allen Bundesländern geklärt. Zurzeit arbeiten der Bundesinnungsverband und die Landesinnungen an der Durchsetzung eines vereinfachten Verfahrens für Innungsmitglieder, die nach § 1 HwO mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.

    Eine Liste der zuständigen Behörden für die Zertifizierung von Betrieben haben wir auf unserer Internetseite unter der Rubrik Downloads veröffentlicht.

    Links

    https://www.bfs-kaelte-klima.de/

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).