Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Das sollten Sie wissen

    Änderung bei der Nachweis­führung für gefährliche Abfälle

    Recht

    Frage Am 1. Februar 2007 ist das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Es wurden einige Änderungen bezüglich der Nachweisführung für die Entsorgung von Abfällen festgelegt. Welche sind dies?

    Antwort Neu ist z.B. die elektronische Führung von Nachweisen und Unterzeichnung der elektronischen Dokumente mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Für diese Regelung ist ein Übergangszeitraum bis zum 1. April 2010 vorgesehen. Ab diesem Datum ist die elektronische Nachweisführung zwingend vorgeschrieben.

    Die Ablage in Papierform ist weiterhin gestattet, wenn Kleinmengen von jährlich insgesamt nicht mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen bzw. bei der Nutzung der Sammelentsorgung. Für die meisten Kälteanlagenbauerbetriebe ist die elektronische Nachweisführung daher nicht notwendig! Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, beim Großhändler (der die gebrauchten Kältemittel und Öle zurücknimmt) nachzufragen.

    Leckage-Erkennungssystem für R 22-Anlagen

    Technik

    Frage Nachdem in der Dezember-Ausgabe der KK erläutert wurde, dass R 22-Anlagen seit dem 1.1.2010 den gleichen Zyklen für die Dichtheitsprüfung unterliegen wie die fluorierten Treibhausgase, hat sich nun bei uns die Frage gestellt, ob analog zur F-Gase-Verordnung1) durch Einbau eines fest installiertes Leckage-Erkennungssystems die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen halbiert werden kann.

    Antwort Für Kälte- oder Klimaanlagen mit H-FCKW als Kältemittel gilt die neue Verordnung (EG) 1005/20092). In dieser Verordnung sind im Gegensatz zur F-Gase-Verordnung1) keine fest installierten Leckage-Erkennungssysteme vorgesehen. Es besteht weder für Anlagen ab 300 kg die Pflicht, ein Leckage-Erkennungssystem einzubauen, noch ist vorgesehen nach dem Einbau eines solchen Systems die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen zu halbieren.

    1) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase.

    2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

    3) Gemeint sind hier auch die weiblichen Formen der Berufsbezeichnungen.

    Hartlöterprüfung, genügt die handwerkliche Ausbildung?

    Normen

    Frage 1.) Müssen Kälteanlagenbauer bzw. Mechatroniker3) für Kältetechnik eine Hartlöterprüfung nach DIN EN 13133 haben oder genügt der Verweis auf ihre handwerkliche Ausbildung? 2.) Wann muss man eine Hartlöterprüfung ablegen und ist diese zeitlich befristet?

    Antwort Zur Beantwortung der ersten Frage sollte man sich den Anwendungsbereich der Norm durchlesen: Falls eine handwerkliche Ausbildung eine besondere berufliche Schulung und Prüfung für das Hartlöten enthält, ist diese Norm für einen Hartlöter nicht anzuwenden, solange er in diesem Bereich beschäftigt ist. Im nationalen Vorwort zur DIN EN 13133:2000 heißt es zudem: Die Lehrausbildung der einschlägigen Handwerksberufe (z.B. Sanitär- und Heizungsinstallateure, Spengler, KFZ-Mechaniker) umfasst auch eine Ausbildung im Hartlöten. Für diese Berufsgruppen entfällt eine generelle zusätzliche Prüfung nach der vorliegenden DIN EN 13133. Zu diesen Berufsgruppen zählt natürlich auch der Mechatroniker für Kältetechnik bzw. Kälteanlagenbauer.

    Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn nun trotz alldem der Kunde auf eine Hartlöterprüfung besteht, muss auch ein gelernter Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer dem Kunden diesen Nachweis erbringen. Dieses ist natürlich eine Sache, die zwischen den Vertragspartnern vorab geklärt werden sollte.

    Die Gültigkeitsdauer der Zertifikate wird wie folgt in der DIN EN 13133 beschrieben:

    Erstprüfung: Die Gültigkeit der Hartlöterprüfung beginnt mit dem Tag, an dem die verlangten Prüfungen bestanden sind. Eine Hartlöterprüfung bleibt für eine Zeitdauer von drei Jahren gültig, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind und dies im Zeitraum von jeweils sechs Monaten vom Arbeitgeber auf der entsprechenden Prüfbescheinigung bestätigt wird:

    • Der Hartlöter muss möglichst regelmäßig mit Hartlöterarbeiten im geltenden Prüfungsbereich beschäftigt sein. Eine Unterbrechung von höchstens sechs Monaten ist zulässig.
    • Die Arbeit des Hartlöters muss im Allgemeinen mit den technischen Bedingungen, unter denen die Prüfung ausgeführt wurde, übereinstimmen.
    • Es besteht kein triftiger Grund, die Handfertigkeit und die Kenntnisse des Hartlöters in Frage zu stellen.

    Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, muss die Anerkennung für ungültig erklärt werden.

    Verlängerung: Die Gültigkeit der Anerkennung kann auf der Prüfbescheinigung für weitere Zeitspannen von jeweils drei Jahren innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches verlängert werden, vorausgesetzt, dass jede der folgenden Bedingungen zusätzlich zu den oben angegebenen Bedingungen erfüllt wird:

    • Die hartgelöteten Verbindungen, die vom Hartlöter in der Fertigung hergestellt wurden, weisen dauerhaft die geforderte Qualität auf.
    • Die Prüfberichte, z.B. Dokumentation oder Berichte über zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfungen und irgendwelche Anmerkungen, müssen mit der Prüfungsbescheinigung des Hartlöters verfügbar aufbewahrt werden.

    Der Prüfer oder die Prüfstelle muss die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bedingungen überprüfen und die Verlängerung auf der Prüfungsbescheinigung des Hartlöters bestätigen.

    1) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase.

    2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

    3) Gemeint sind hier auch die weiblichen Formen der Berufsbezeichnungen.

    Hermetisch geschlossene Systeme

    Recht

    Frage Unser Fachbetrieb führt die Ser­vicearbeiten an Klimaschränken durch. Wir betreuen unter anderem Klimaschränke aus dem Jahr 1998 mit dem Kältemittel R 407C. Die Klimaschränke haben eine ­Kältemittelfüllmenge von 5,5 kg und sind nach Aussage des Herstellers hermetisch gebaut. Allerdings tragen sie nicht die Kennzeichnung hermetisch geschlossenes System. Fallen die Klimaschränke nun unter die Pflichten für Anlagen ab 3 kg (Pflicht ein Kältemittellogbuch zu führen und Pflicht zur regelmäßigen Dichtheits­prüfung)?

    Antwort Die F-Gase-Verordnung1) sagt zu dieser Frage eindeutig, dass hermetisch geschlossene Systeme als solche gekennzeichnet sein müssen. Ohne diese Kennzeichnung werden die Klimaschränke als normale Anlage mit Kältemittelfüllmenge über 3 kg behandelt. Sie müssen somit ein Mal jährlich auf Dichtheit geprüft werden und Aufzeichnungen über das Kältemittel und die durchgeführten Dichtheitsprüfungen sind erforderlich.

    1) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase.

    2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

    3) Gemeint sind hier auch die weiblichen Formen der Berufsbezeichnungen.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).