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Das sollten Sie wissen

    Leitlinien zur EG-Druckgeräterichtlinie 97/23 EG (DGRL)

    Vorbemerkung: Der Kälteanlagenbauer kommt nicht umhin, sich mit der DGRL und der BetrSichV zu beschäftigen. Mithilfe beider Rechtsvorschriften muss er unter anderem entscheiden, ob, in welchem Umfang und durch wen die von ihm gebauten Rohrleitungen und die eingesetzten Druckbehälter vor der Inbetriebnahme geprüft werden müssen. Da es zur Anwendung dieser beiden Rechtsvorschriften viele Fragen gibt, wurden diese unter Leitlinien*(Guidelines) mit Antworten von Experten veröffentlicht. Leitlinien zur DGRL und BetrSichV findet man unter folgenden Adressen, wo man die Antworten zu häufig auftretenden Fragen erhält:

    DGRL: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pressure-and-gas/files/ped/ped-guidelines_de.pdf

    BetrSichV: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/aktualisierung_leitlinien.php

    Nachfolgend einige für den Kälteanlagenbauer interessante Beispiele aus den Leitlinien zur DGRL (teilweise gekürzt). Auf die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung werden wir in der nächsten Ausgabe eingehen.

    * Leitlinien sollen zur Klärung von Fragen hier im Zusammenhang mit der DGRL und der BetrSichV dienen. Die thematisch geordneten Fragen mit den entsprechenden Antworten haben einen informativen Charakter und sind unverbindlich. Sie sollen helfen, den Verpflichtungen der Richtlinie bzw. Verordnung nachzukommen.

    Zur DGRL wurde von den EU-Mitgliedsstaaten eine Arbeitsgruppe Druck gebildet. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten, der europäischen Verbände, des Forums benannter Stellen und CEN.

    Leitlinie 1/3

    Frage Fallen Ersatz, Reparaturen oder Änderungen von in Gebrauch befindlichen Druckgeräten unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie?

    Antwort Es sind drei Fälle zu unterscheiden:1. Vollständiger Austausch: Der vollständige Ersatz eines Druckgerätes durch ein neues fällt unter den Anwendungs­bereich der Druckgeräterichtlinie.

    2. Reparaturen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie, sondern unter den Anwendungsbereich nationaler Vorschriften (soweit vorhanden).

    3. Druckgeräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck bzw. Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen, das in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist von Fall zu Fall zu bewerten.

    Leitlinie 1/4

    Frage Wann wird eine Änderung an einem Rohrsystem nicht von der Druck­geräterichtlinie abgedeckt?

    Antwort Wenn Inhalt, Hauptzweck und Sicherheitssysteme im Wesentlichen dieselben bleiben, kann dies als unerhebliche Änderung eines vorhandenen Rohrleitungssystems angesehen werden und fällt daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie.

    Leitlinie 1/25

    Frage Sind Sensoren, die als Teil eines Sicherheitssystems zum Schutz des Druckgerätes verwendet werden, von der DGRL erfasst?

    Antwort Ein Sensor als solcher fällt weder unter die Definition eines druckhaltenden Ausrüstungsteils nach Artikel 1 Abs. 2.1.4 (vgl. Leitlinie 1/8) noch unter die Definition eines Ausrüstungsteils mit Sicherheitsfunktion nach Artikel 1 Abs. 2.1.3. Somit darf (nach der DGRL) an dem einzelnen Sensor keine CE-Kennzeichnung angebracht werden.

    Das Konformitätsbewertungsverfahren und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie beziehen sich auf ein komplettes Sicherheitssystem. Die Anforderungen an den Sensor können je nach dem angewandten Sicherheitskonzept unterschiedlich sein [zum Beispiel Redundanz oder fehlsicheres Verhalten (fail safe), vgl. Anhang I Abschnitt 2.11.1].

    Anmerkung: Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Begriff Sensor ein Bauteil eines Messinstrumentes oder einer Messkette, das von dem Messgegenstand direkt beeinflusst wird.

    Leitlinie 1/42

    Frage Fallen Abblaseleitungen von einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion zur Druckbegrenzung, die einem Druck PS oberhalb 0,5 bar ausgesetzt werden, in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie (DGRL), wenn die Emission in die Umgebungsatmosphäre erfolgt?

    Antwort Ja. Denn auch wenn diese Abblaseleitungen nur kurzfristig unter Druck stehen und ein solches Rohr am Auslassende offen ist, erfüllt es die Definition einer Rohrleitung gemäß Absatz 2.1.2 in Artikel 1.

    Leitlinie 2/2

    Frage In der Richtlinie wird der Begriff DN (definiert in Artikel 1, Absatz 2.6) für die Klassifizierung von Rohrsystemen oder zugehörigen Ausrüstungsteilen (vgl. Artikel 3, Absatz 1.3) verwendet. Wie ist die Richtlinie für die Klassifizierung von Rohrerzeugnissen oder Ausrüstungsteilen zu verwenden, für die der Begriff DN nicht existiert (Kupferrohre, Plastikventile, Hohl­profile ...)?

    Antwort Fehlt DN in den Normen, ist davon auszugehen, dass DN dem Innendurchmesser in Millimetern für runde Erzeugnisse oder dem Durchmesser in Millimetern des gleichwertigen Strömungsprofils für nichtrunde Erzeugnisse entspricht.

    Für nichtrunde Rohrsysteme ist ein vergleichbarer Durchmesser aus dem vorhandenen Querschnitt zu bestimmen. Dieser vergleichbare Querschnitt ist als Grundlage für die Klassifizierung zu verwenden.

    Leitlinie 3/10

    Frage Dürfen Baugruppen ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden?

    Antwort Ja, bei Baugruppen, auf die in Artikel 3 Abs. 2.2 verwiesen wird.

    Will der Hersteller eine Baugruppe in Verkehr bringen, die als solche nicht in Betrieb genommen, sondern Teil einer ­größeren Baugruppe oder Anlage werden soll (vgl. Leitlinie 3/2), muss die globale Konformitätsbewertung gemäß der DGRL nicht auf diese Baugruppe angewandt ­werden, die dann auch keine CE-Kennzeichnung erhält. Vielmehr muss die Konformitätsbewertung nach der DGRL für jedes einzelne Druckgerät durchgeführt worden sein. Will der Hersteller jedoch eine Baugruppe in Verkehr bringen und als solche in Betrieb nehmen, muss das in der Richtlinie beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, das zur CE-Kennzeichnung der Baugruppe führt.

    Leitlinie 3/2

    Frage Fallen Zusammenbauarbeiten vor Ort in den Geltungsbereich der DGRL?

    Antwort Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind zwei Fälle zu berücksichtigen:

    1. Zusammenbau von Bauteilen: der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Richtlinie. Der Hersteller auch wenn er selbst der Betreiber ist ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht.

    2. Zusammenbau von einzelnen Druckgeräten: Der Zusammenbau fällt nicht unter die DGRL, wenn eine Anlage unter der Verantwortung des Betreibers hergestellt werden soll, diese unterliegt jedoch weiterhin den nationalen Vorschriften. Wird der Zusammenbau unter der Verantwortung eines Herstellers durchgeführt und soll er eine Baugruppe ergeben, die unter die Definition von Artikel 1 Abs. 2.1.5 fällt, dann muss diese Baugruppe die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

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