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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Gefahrguttransport: Neue Regelungen ab 2015

Wie schon in der letzten Ausgabe angekündigt, möchten wir Sie heute über Änderungen beim Gefahrguttransport informieren. Zum 1. Januar 2015 traten Änderungen zum ADR (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in Kraft. Diese sind in der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBI. 2014 II S. 722 mit Anlageband) enthalten. Die Betriebe haben nunmehr sechs Monate Zeit, ihre Prozesse anzupassen und die Vorschrift umzusetzen.

Änderung der UN-Nummer: Die Änderungen der ADR-Vorschriften sind je nach Branche von unterschiedlicher Bedeutung. So gibt es etwa im Entsorgungsbereich eine neue Möglichkeit, leere ungereinigte Gefahrgutverpackungen zu befördern.

Überarbeitung der Gefahrzettel: Leichte Lockerungen der Bestimmungen gibt es bei der Verwendung von Kühl- und Konditionierungsstoffen. Das betrifft beispielsweise die Verwendung von Trockeneis zur Kühlung von Versandstücken. Künftig besteht die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht nur dann, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht.

Rauchverbot auch für elektronische Zigaretten: Das Rauchverbot beim Gefahrguttransport ist nun auch auf elektronische Zigaretten ausgeweitet worden.

Die 1000-Punkte-Regelung“ bleibt bestehen. Somit ergeben sich keine wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen.

Das ADR schreibt vor, dass Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind, unterwiesen sein müssen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Denken Sie also daran, Ihr Personal rechtzeitig zu schulen.

Betriebszertifizierung

Gaselieferanten müssen kontrollieren

Frage Mein Kältemittellieferant hat mir mitgeteilt, dass ich ab 1. Januar 2015 nur noch Kältemittellieferungen bekomme, wenn ich eine Betriebszertifizierung nachweise. Was bedeutet Betriebszertifizierung? Wir haben doch bereits das Personal unserer Firma zertifizieren lassen. Wie und woher bekommen wir die Betriebszertifizierung?

Antwort Unternehmen, welche stationäre Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein. Dies gilt bereits seit dem 4. Juli 2009.

Seit 1. Januar 2015 haben aber die Lieferanten fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel  11 Verordnung (EU)  517 / 2014 die Pflicht zu kontrollieren, dass der Käufer über die notwendigen Zertifikate verfügt. Weiterhin muss der Lieferant Aufzeichnungen darüber führen, welche Zertifizierungsnummern der Kunde hat und er muss die jeweils erworbenen Mengen an fluorierten Treibhausgasen dokumentieren.

Die Betriebszertifizierung erhalten Sie von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag. Voraussetzung für Erteilung dieses Zertifikats ist der Nachweis, dass in Ihrem Betrieb zertifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht und die Bestätigung, dass alle notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsteile vorhanden sind (Werkzeugliste). Wenden Sie sich für die Betriebszertifizierung an die in Ihrem Bundesland zuständige Behörde. Eine aktuelle Liste hierzu hat das Umweltbundesamt (https://www.umweltbundesamt.de/) veröffentlicht.

Was bisher wenig Beachtung gefunden hat ist die Tatsache, dass jetzt auch Unternehmen, die ein anderes Unternehmen mit Installation, Wartung, Dichtheitsprüfung oder auch Stilllegung einer Anlage mit fluorierten Treibhausgasen beauftragen, sicherstellen müssen, dass dieses über alle notwendigen Zertifikate verfügt (Artikel 10, Absatz 11). Ihre Kunden müssen demzufolge anfragen, ob Sie zertifiziert sind. Um Rückfragen zu vermeiden, könnten Sie bei Angeboten oder Rechnungen eine Kopie Ihrer Betriebszertifizierung beilegen.

Betriebszertifizierung

Welche Betriebe betroffen sind

Frage Ich bin als ausgebildeter Kälteanlagenbauer bei einem Betreiber angestellt, um dort die Kälteanlagen zu betreuen. Die Personalzertifizierung nach Kategorie I habe ich bereits. Benötigt der Betrieb auch eine Betriebszertifzierung?

Antwort Es kommt letztlich auf die Tätigkeiten an, die Sie selbst ausführen. Die Forderung nach einer Betriebszertifizierung lautet in der Verordnung (EG) 303 / 2008:

(1) Sie gilt auch für Unternehmen,die folgende Tätigkeiten ausführen:a) Installation;b) Instandhaltung oder Wartung.

Die reine Dichtheitsprüfung und die Rückgewinnung sind demzufolge ausgenommen. Sofern Sie aber Instandhaltungsarbeiten, Wartungen oder Installation von kältetechnischen Einrichtungen vornehmen, benötigt Ihr Betrieb auch als Betreiber von kältetechnischen Anlagen eine Betriebszertifizierung.

Betriebszertifizierung

Auf die Arbeiten kommt es an!

Frage Müssen alle Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase einkaufen, zertifiziert sein?

Antwort Unternehmenszertifizierungen sind nur für Unternehmen erforderlich, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen durchführen.

Weitere Informationen zur neuen F-Gase-Verordnung hat das Umweltbundesamt (https://www.umweltbundesamt.de/) unter der der Überschrift Neue Vorschriften für Klimaanlagen und Dämmstoffe“ veröffentlicht.

Verordnungen

Dokumentation gemäß der F-Gase-Verordnung

Frage Wir nutzen in unserem Unternehmen für die Bescheinigungen der Dichtheitskontrolle das Betriebshandbuch der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik, Maintal. In der Dezember-Ausgabe 2014 der KK berichteten Sie an dieser Stelle, dass Serviceunternehmen ab 1. Januar 2015 eine Kopie der Bescheinigungen für die Dichtheitskontrolle aufbewahren müssen. Bei unseren Betreibern gibt es meist kein Kopiergerät und häufig besteht Fotografierverbot. Gibt es hier eine andere Lösung?

Antwort Nach der Verordnung (EU)  517 / 2014 wird gefordert, dass die Aufzeichnungen über Dichtheitskontrollen, nachgefüllte Kältemittelmengen etc. nicht nur vom Betreiber fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen, sondern dass auch das Serviceunternehmen eine Kopie der Eintragung fünf Jahre lang vorzuhalten hat, sofern die Aufzeichnungen nicht in einer von der zuständigen Behörde eingerichteten Datenbank gespeichert sind. Aus diesem Grund werden jetzt die Betriebshandbücher, alternativ zu der herkömmlichen Form, auch als Servicemappe mit Monteursblock (Durchschreibesätze) angeboten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Internetseite: http://www.informations-gmbh.de/verlagsprodukte2.html.

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