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Anlagenmontage

Kältemittelfüllmengen beachten

Frage: Wir haben den Auftrag, bei einem Kunden eine VRF-Anlage zu installieren. Die zu klimatisierenden Räume sind teilweise recht klein. Gibt es Besonderheiten, die wir bei der Aufstellung der Anlage bezüglich der Füllmenge beachten müssen?

Antwort:  In der DIN EN 378-1 Anhang C „Anforderung an die maximal zulässige Kältemittel-Füllmenge“ finden Sie einen Fahrplan, nach dem Sie bei der Betrachtung der Füllmenge für Räumlichkeiten vorgehen müssen.

Beachten Sie bitte, ob es entsprechende nationale Regelungen gibt. Diese haben gegebenenfalls Vorrang gegenüber dem unten aufgeführten Vorgehen.

Bei der Füllmengenberechnung gehen Sie wie folgt vor. Bestimmen Sie:

  • den Zugangsbereich (a - allgemeiner Zugangsbereich; b - überwachter Zugangsbereich oder c - Zugangsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben) und
  • den Aufstellungsort der Kälteanlage (Klasse IV – belüftetes Gehäuse; Klasse III – Maschinenraum oder im Freien; Klasse II – Verdichter im Maschinenraum oder im Freien und Klasse I – mechanische Geräte im Personen-Aufenthaltsbereich)
  • Die verwendeten Kältemittel haben Eigenschaften bezüglich Giftigkeit und Brennbarkeit. Zu jedem Kältemittel gibt es dazu entsprechende Grenzwerte ATEL [1] / ODL [2], praktischer Grenzwert [3] und LFL-Wert [4] (brennbar). Diese kann man aus der DIN EN 378-1 Anhang E entnehmen.
  • Zugangsbereich und Aufstellungsort werden in der Regel durch den Betreiber oder den Architekten bzw. Fachplaner festgelegt und vorgegeben.

    Mit den entsprechenden Vorgaben kann man nun die Füllmenge für einen bestimmten Anwendungsfall bestimmen. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:

  • Hotelzimmer – Raumvolumen VR = 37,5 m3
  • Allgemeiner Zugangsbereich „a“
  • Aufstellungsort der Kälteanlage „II“ (Verdichter im Freien)
  • Kältemittel R 410 A „Toxizitätsklasse A“, nicht brennbar
  • Die Grenzwerte für das Kältemittel R410A lauten (DINEN378-1 AnhangE):

  • Praktischer Grenzwert = 0,44 kg/m3;
  • ATEL / ODL-Wert = 0,42 kg/m3.
  • Für die Berechnung der Füllmenge darf lt. Norm der höhere Wert herangezogen werden. Dies wäre in unserem Fall der praktische Grenzwert mit 0,44kg/m3.

    Im AnhangC der DINEN378-1 findet man in TabelleC1 in Abhängigkeit von den oben angegebenen Randbedingungen folgende Berechnungsformel:

    Zur Berechnung der maximalen Füllmenge wird die Toxizitätsgrenze (hier praktischer Grenzwert) herangezogen und mit dem Raumvolumen (VR) multipliziert. Dabei erhalten wir folgendes Ergebnis:

    0,44 kg/m3 x 37,5 m3 = 16,5 kg

    Die maximale Füllmenge für den Raum beträgt somit 16,5 kg. Diese Menge kann in den Raum einströmen, ohne dass weitere Vorkehrungen zum Schutz von Personen getroffen werden müssen. Falls die Füllmenge der Anlage größer ist, müssen entsprechende technische Maßnahmen (z. B. Detektoren, mechanische Lüftung, etc.) für die Sicherheit der Personen angewandt werden.

    Kommen brennbare Kältemittel zum Einsatz, sind weitere Berechnungen für die maximal zulässige Kältemittelmenge durchzuführen. Werden brennbare Kältemittel für Komfort-Klimaanlagen bzw. Komfort-Wärmepumpen eingesetzt, sind gemäß Anhang C 2 der DIN EN 378-1 zusätzliche Berechnungen durchzuführen, deren Ergebnisse geprüft werden müssen. Somit ist die Bestimmung der maximalen Kältemittelfüllmenge bezogen auf den Personenschutz ein wichtiges und komplexes Thema in der DIN EN 378-1 Anhang C, welches nicht so einfach pauschalisiert werden kann.

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