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Das sollten Sie wissen

    Betreiberpflichten gemäß EG-Verordnung 842 / 2006

    Vorschriften

    Frage Bezüglich der Verordnung (EG) 842 / 2006 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung haben sich bei uns Fragen hinsichtlich der Betreiberpflichten ergeben.

    1. Sachverhalt:

    Nach der Installation einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von über 3 kg fluorierten Treibhausgasen informieren wir unsere Kunden immer über die Pflichten und bieten eine regelmäßige Dichtheitsprüfung an. Wenn der Kunde darauf nicht reagiert, ist damit unsere Verpflichtung gemäß EG-Verordnung erfüllt oder müssen wir

    • die Ablehnung des Kunden schriftlich nachweisen können bzw.
    • den Kunden gegen seinen Willen zur Dichtheitsprüfung zwingen?

    Antwort Die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle ist gemäß EG-Verordnung 842 / 2006 eine Betreiberpflicht: Hierzu Artikel 3 „Reduzierung der Emis­sionen:

    (2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Ar-tikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:a) Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen (...)“.Wenn Sie Ihren Kunden korrekt informiert haben, ist nach unserer Ansicht Ihre Verpflichtung vollkommen erfüllt. Natürlich können Sie den Betreiber nicht zu einer Dichtheitskontrolle zwingen und ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Kunde die Dichtheitskontrolle abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht erforderlich.

    2. Sachverhalt:

    Bei einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage wird eine Undichtigkeit an einem Bauteil geortet. Das Ersatzteil wird zeitnah bestellt und es gilt nun, die Lieferzeit verordnungs­gerecht zu überbrücken.

    • Muss die Anlage bzw. der absperrbare Anlagenteil bis zur möglichen Reparatur stillgelegt und das restliche Kältemittel abgesaugt werden oder darf die Anlage provisorisch zur Überbrückung bis zur möglichen Reparatur gefüllt werden?
    • Wie weit geht auch hier unsere Verpflichtung als Fachfirma? Müssten wir den Kunden gegen seinen Willen zur Durchführung von Maßnahmen zwingen?

    Antwort Sofern es sich nicht um eine große Undichtigkeit handelt, aus der erhebliche Kältemittelmengen austreten, darf die Anlage unserem Erachten nach bis zur Lieferung des Ersatzteiles weiter betrieben werden. Die F-Gase-Verordnung (EG) sagt hierzu aus Artikel 3 „Reduzierung der Emissionen:

    (1) Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmena) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und b) alle entdeckten Lecks, aus denen fluo­rierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.“ Laut der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung muss zusätzlich der spezifische Kältemittelverlust eingehalten werden. Im Falle von HFCKW (z. B. R 22) gilt eine ähnliche Regelung. Hier müssen die Leckagen aber innerhalb von 14 Tagen beseitigt sein. Auch bei der Reparatur von Leckagen können Sie den Kunden natürlich zu nichts zwingen und Sie dürfen auch nicht gegen seinen Willen die Anlage still­legen. Sie können und sollten sich aber weigern, Kältemittel in die Anlage nachzufüllen, wenn der Kunde nicht die Absicht hat, die Undichtigkeit beseitigen zu lassen.

    Revision der F-Gase-Verordnung

    Vorschriften

    Frage Gibt es inzwischen neue Informationen zur geplanten Änderung der F-Gase-Verordnung?

    Antwort Ja, am 16. Dezember 2013 haben sich die Verantwortlichen des EU-Parlaments auf neue Regelungen geeinigt. Nach Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten und des EU-Umweltausschusses wird der überarbeitete Entwurf dem EU-Parlament vorgelegt. Die Abstimmung ist für den 11. März 2014 vorgesehen. Aus­führliche Infos dazu im Editorial und den EuroNews der Januar-Ausgabe der KK.

    Fristverlängerung bei Einführung des SEPA-Verfahrens

    Buchhaltung

    In der Januar-Ausgabe wiesen wir auf die verpflichtende Einführung des SEPA-Verfahrens für Betriebe und Vereine zum 1. Fe-bruar 2014 hin. Für Privatleute gilt eine Frist bis 2016. Da viele Betriebe und Vereine noch nicht auf die SEPA-Umstellung vorbereitet sind, hat die Europäische Kommission nun einen Aufschub von einem halben Jahr bis zum 1. August 2014 gewährt. Überweisungen, die nicht im SEPA-Format getätigt wurden, werden bis dahin weiterhin angenommen. Trotz der verlängerten Frist sind alle Betriebe aufgerufen, die SEPA-Umstellung konsequent und zeitnah umzusetzen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Frist nochmals verlängert wird.

    Neue Pauschalen für Reisekostenabrechnungen

    Buchhaltung

    Zum 1. Januar 2014 traten bezüglich des steuerlichen Reisekostenrechts Änderungen in Kraft. Wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit unterwegs sind, können steuerfrei Verpflegungspauschalen gezahlt werden. Diese Pauschalen haben sich für das Inland geändert. Für Tätigkeiten im Ausland veröffentlicht das Bundesmi­nisterium für Finanzen jährlich eine Liste der Pauschalen für die einzelnen Reiseländer.

    Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von zu Hause und von der erstenTätigkeitsstätte von mehr als acht Stundeneine Verpflegungspauschale von 12 Euro berücksichtigt werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland kann für volle Tage (24-stündige Abwesenheit) eine Pauschale von 24 Euro steuerfrei ersetzt werden. Für den An- und Abreisetag mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann (unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit) eine Pauschale von jeweils 12 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

    Bei der Überlassung von Mahlzeiten an den Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 Prozent (4,80 Euro) und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent der Verpflegungspauschale (9,60 Euro). Bei Vollverpflegung entfällt demzufolge die Verpflegungspauschale. Weitere Infos unter:

    http://www.bundesfinanzministerium.de

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