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Das sollten Sie wissen

    Lösung im Kältemittelstreit und Ökodesign-Verordnung

    April, April Spaß verstanden?

    In der letzten Ausgabe der KK berichteten wir über Tetraflourethanwälder, die die Auswirkungen von R 134 a-Emissionen neutralisieren sollen, indem sie die entsprechenden CO2-Äquivalente binden. Ein weiteres Thema war die Ökodesign-Richtlinie mit der Forderung, Nachhaltigkeitsnachweise für Kälte- und Gefrieranlagen zu ­führen.

    Wir haben es uns wieder einmal erlaubt, in die April-Ausgabe der „Fragen aus der Praxis“ ein paar Späße einzubauen.

    Auch wenn der Gedanke sicherlich reizvoll ist, reicht es nicht aus, 104 Buchen pro Kilogramm nachgefülltes R 134 a zu pflanzen. Die Tetrafluorethanwälder werden daher auch künftig unsere Landschaften nicht bereichern.

    Die Ökodesign-Richtlinie gibt es zwar und es wurden auch schon vorbereitende Studien zu gewerblichen Kälte- und Gefrieranlagen für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen durchgeführt. Allerdings werden sich diese Maßnahmen auf den Energieverbrauch und das verwendete Kältemittel beschränken. Es ist vorerst nicht geplant, auch die Nachhaltigkeit der verwendeten Materialien zu prüfen aber wer weiß, wie schnell uns die Realität einholt?

    Neue Kälteanlage mit dem Kältemittel R 404 A

    Kälteanlagen

    FrageEs wurde ja schon einiges zur Änderung der F-Gase-Verordnung berichtet. Darf ich eigentlich noch eine neue Kälte­anlage mit dem Kältemittel R 404 A ver­kaufen?

    AntwortIm Prinzip dürfen Sie Neuanlagen mit dem Kältemittel R 404 A bis Ende 2019 in Verkehr bringen. Mit gutem Gewissen kann man allerdings schon heute keine R 404 A-Anlage mehr verkaufen.

    Die Überarbeitung der F-Gase-Verordnung ist praktisch abgeschlossen und es gilt als sicher, dass sie mit den bekannten Inhalten zum 1. Januar 2015 ihre Gültigkeit erlangt.

    Die Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Januar 2020 keine ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten, in den Verkehr gebracht werden dürfen. R 404 A fällt mit einem GWP-Wert von 3 920 unter dieses Verbot.

    Als weitere Konsequenz ist die Ver­wendung von HFKW mit einem GWPWert ab 2 500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die 40 t CO2-Äquivalent oder mehr entspricht (das wären rund 10 kg R 404 A), ab 1. Januar 2020 untersagt. Bis zum 1. Januar 2030 dürfen allerdings unter gewissen Bedingungen noch aufgearbeitete und recycelte fluorierte Treibhausgase für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden. Damit wäre die Lebensdauer der R 404 A-Anlage auf etwa 15 Jahre begrenzt, wenn man einen Austausch des Kältemittels vermeiden möchte.

    Als weitere Maßnahme wird die GWP-gewichtete HFKW-Menge, die jährlich in Verkehr gebracht werden darf, bis zum Jahr 2030 auf 21 Prozent des heutigen Wertes reduziert. Die Folgen dieses „Phase-down“ werden wahrscheinlich in Form von Preiserhöhungen bzw. Kältemittelverknappung spürbar werden.

    Vor dem derzeitigen gesetzlichen Hintergrund ist eine neue Kälteanlage mit dem Kältemittel R 404 A keinesfalls empfehlenswert.

    Neuer Entwurf der DIN EN 378

    Normen

    Der Entwurf zur Neufassung der DINEN 378 Teil 1 bis 4 ist im Februar 2014 er-schienen und kann beim Beuth-Verlag kostenpflichtig bestellt werden. Die neue Norm, die frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2014 veröffentlicht wird, ent­hält zahlreiche wichtige Änderungen und Ergänzungen.

    Beispielhaft möchten wir Ihnen einige Details des aktuellen Entwurfs vorstellen:

    • Begriffe und Abkürzungen wurden neu definiert und ergänzt.
    • Symbole und Abkürzungen wurden in eine Tabelle aufgenommen.
    • Die Kategorien der Aufstellbereiche werden mit Kleinbuchstaben (a, b, c) statt wie bisher mit Großbuchstaben (A, B, C) gekennzeichnet.
    • Die Aufstellungsorte von Kälteanlagen werden in vier Klassen eingeteilt (Klasse I bis IV).
    • Die Bezeichnung und Klassifikation von Kältemitteln wird aus der ISO / FDIS 817 Refrigerants Designation and safety classification übernommen.
    • Für Kältemittel mit geringerer Verbrennungsgeschwindigkeit wurden die Unterklassen A2L und B2L definiert. Beispiele: R 1234 yf = A2L, R 717 = B2L.
    • Anforderung an Füllmengen-Grenzwerte für Kälteanlagen müssen über die Toxizität / Giftigkeit und Brennbarkeit berechnet werden.
    • Die Tabelle C.1 im ersten Teil (Anforderungen an die Grenzwerte der Füllmenge für Kälteanlagen) wurde neu gefasst.
    • In Teil 2 der Norm 6.2.6.2 Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck wurden die zugehörigen Flussdiagramme neu strukturiert und um das Kältemittel CO2 erweitert.
    • Die besonderen Anforderungen an das Kältemittel CO2 wurden berücksichtigt.

    Die Norm gilt für stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen (mit Ausnahme von Klimaanlagen für Straßenfahrzeuge), indirekte Kühl- oder Heizsysteme und den Aufstellungsort der Kälteanlagen.

    Die Neufassung der Norm gilt für neue Kälteanlagen, Erweiterungen und/oder Mo-difizierungen bereits bestehender Anlagen sowie Anlagen, die an einen anderen Standort gebracht und dort betrieben werden. Sie ist auch anzuwenden für ersetzte und hinzugefügte Bauteile, sofern sie nicht identisch in Funktion und Leistung mit den ausgetauschten Teilen sind. Auch im Falle der Umstellung auf ein anderes Kältemittel muss die Konformität mit den zutreffenden Abschnitten der Teile 1 bis 4 beurteilt werden.

    Die Gliederung der Norm in vier Teile mit den folgenden Titeln wurde beibehalten:

    • Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien;
    • Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Auswahlkriterien;
    • Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen;
    • Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung.

    Um dem Praktiker den nicht ganz einfachen Umgang mit der Neufassung der Norm zu erleichtern, bietet die Bundesfachschule KälteKlima-Technik das Seminar V7 DIN EN 378 (Teil 1 bis 4) Sicherheitsvorschriften für Kälteanlagen an. Die Termine entnehmen Sie bitte der Website https://www.bfs-kaelte-klima.de/.

    Anzeigeverfahren für die Beförderung von Abfällen

    Gesetze

    FrageIn der März-Ausgabe wurde berichtet, dass ab 1. Juni 2014 für die Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen eine Anzeigepflicht besteht. Wie und wo muss eine solche Anzeige abgegeben werden? Unsere Firma hat ihren Sitz in Hessen.

    AntwortDie Anzeige muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, in Hessen beispielsweise bei den Regierungspräsidien. In den anderen Bundesländern können unterschiedliche Behörden zuständig sein, eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Papierformulare für die „Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen, Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG“ finden Sie im Allgemeinen auf der Internetseite Ihrer zuständigen Behörde.

    Seit dem 14. April 2014 können An­zeigen für die Beförderung von Abfällenbundeseinheitlich über die Internetseite der „Zentralen Koordinierungsstelle der Länder“ http://www.zks-abfall.de eingereicht werden, ohne dass Sie vorher die zuständige Behörde ermitteln müssen. Zumindest für Hessen ist die Anzeige über diese Internetseite gebührenfrei, wohingegen für Anträge in Papierform wegen des erhöhten Aufwandes Gebühren erhoben werden müssen.

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/ alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

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